Die erwartete Entscheidung des EuGH ist da ! Beschäftigungszeiten, die vor dem 25. Lebensjahr liegen, zählen für die Berechnung der Kündigungsfrist mit. (19.01.2010 – C-555/07)

§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB, berücksichtigt die Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr nicht. Deswegen verstößt diese Regelung gegen das Gemeinschaftsrecht. Darin liegt eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters. Die Vorschrift ist damit ab Urteilsverkündung nicht mehr anzuwenden und betrifft auch rechtshängige Verfahren. (Verstoß gegen Richtlinie 2000/78) Marcus Bodem, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin Die Richtlinie erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine Ungleichbehandlung wegen des Alters, soweit dadurch ein “legitimes Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung verfolgt wird” und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Der EuGH sieht diese Voraussetzungen mit § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht als erfüllt. Den Arbeitgebern sollte im Hinblick auf jüngere Arbeitnehmer, denen eine größere berufliche und persönliche Mobilität zuzumuten sein soll, eine größere personalwirtschaftliche Flexibilität verschaffen. Die Vorschrift stelle jedoch keine angemessene Maßnahme zur Erreichung dieses – grundsätzlich legitimen – Ziels dar, so die Richter. Die Regelung gelte nämlich unabhängig davon, wie alt der vor Vollendung des 25. Lebensjahres in den Betrieb eingetretene Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung ist. Daher können auchä…

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Themen: Eugh , Rechtsanwalt , Arbeitsgericht , Bundesarbeitsgericht , Arbeitgeber , Regelung , Arbeitsrecht Kündigung , Kuendigung , Kündigungsfrist

Erschienen 20. Januar 2010 auf http://www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-berlin.com.

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