Die Erstbegehungsgefahr entfällt bei bloßer Aufgabe des Verhaltensauch ohne Unterlassungserklärung
Medien Internet und Recht stellt aktuell eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg (OLG Naumburg, Urteil vom 03.03.2011 – 1 U
92/10) vor, die sich mit einem Verbotsantrag zu befassen hatte, der aus zwei Teilen bestand.
Es stritten sich zwei Wettbewerber in dem Markt Reparatur und Austausch von Autoglasscheiben. In der in H. erscheinenden Zeitung S.
schaltete die Verfügungsbeklagte zu 1) am 20.12.2009 eine Anzeige unter der Überschrift: NEU in H. Glückhaben beim Blechschaden!
Beworben wird darin – beginnend mit dem 1.1.2010 – die St. zeige heißt es u.a.:
“Sicher mit der St. -Schaden-Card Für nur 59, – € /Jahr Innerhalb der Anzeige heißt es unter der Überschrift (u.a.): Warum noch eine
Kasko-Versicherung ohne Selbstbeteiligung ? – 150,00 € Glasschadenhilfe in bar erhalten Sie bei jedem Frontund Heckscheibenwechsel,
den wir nach unserem Glasschadentarif abgerechnet haben. Eine Glas-Reparatur rechnen wir für Sie kostenfrei mit Ihrer
Teilkaskoversicherung ab.”
Unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung sieht das Oberlandesgericht Naumburg wie auch die Vorinstanz, das
Landgericht Halle in dieser Werbung einen Wettbewerbsverstoß, da Kunden damit dazu verleitet würden, nicht die kostengünstigste
Reparaturvariante zu wählen, wozu sie gemäß einer Schadensminderungspflicht verpflichtet seien, sondern das von der
Verfügungsbeklagten ausgelobte Rabattangebot anzunehmen und dies der Versicherung nicht mitzuteilen, was eine Vereinbarung” zu Lasten
Dritter”, nämlich der darstelle.
Die Verfügungsklägerin hatte nun im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt, nicht nur die oben ersichtliche Werbung, also die
Ankündigung des rechtswidrigen Verhaltens als solche, zu verbieten, sondern auch das angekündigte rechtswidrige Verhalten selbst. Sie
argumentierte, dass bezüglich der Werbung eine bezüglich des darin angekündigten Verhaltens jedenfalls eine bestehe.
Das hatte zunächst
beiden Anträgen stattgegeben. Das Oberlandesgericht Naumburg weist demgegenüber darauf hin, das zwar zunächst von einer
Erstbegehungsgefahr auszugehen gewesen sei, dass diese aber durch die Aufgabe der Werbung zwischenzeitlich entfallen sei, so das auch
ein Unterlassung Anspruch nicht bestehe. Wörtlich führt der Senat aus:
“Der vorbeugende besteht vielmehr nur solange, wie die Gefahr der Begehung droht, er entfällt
mit dem Fortfall der Begehungsgefahr. Beruht die Begehungsgefahr allein auf einer Werbung, so endet sie, wenn die Werbung aufgegeben
wird, weil damit ihre Grundlage entfällt (BGH GRUR 1989, 432, 434; BGH GRUR 1987, 125, 126). Im Hinblick auf das Schreiben vom
15.1.2010 ist die Gefahr – entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin – weggefallen, zumal an den der Erstbegehungsgefahr……
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