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Die Errichtung einer polnischen GmbH (sp z o.o.)

am 19.10.2007 von SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte

Eine polnische GmbH (sp. z o.o.) kann durch eine oder mehrere Personen zu jedem rechtlich zulässigen Zweck errichtet werden. Jedoch darf die Sp. z o.o. nicht ausschließlich durch eine andere Einmanngesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet werden.
Wie auch im deutschen Recht der GmbH haften die Gesellschafter der Sp. z o.o. nicht für die Verbindlichkeit der Gesellschaft. Die Haftung ist auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt.
1. Stammkapital
Das Stammkapital der Sp. z o.o. wird in Anteile gleichen oder ungleichen Nominalwerts geteilt und muß mindestens 50.000,00 PLN (rund 13.200,00 EUR) betragen.
Der Gesellschaftervertrag kann bestimmen, daß ein Gesellschafter einen oder mehrere Anteile besitzen darf. Darf ein Gesellschafter mehrere Anteile besitzen, müssen alle Anteile am Stammkapital gleich und unteilbar sein.
Selbstverständlich dürfen die Anteile nicht zu einem geringeren Preis als dem Nominalwert übernommen werden. Werden die Anteile zu einem höheren Preis übernommen, so wird der Überschuß auf das Reservekapital übertragen.
2. Ausländische Gesellschaften
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die ihren Sitz im Ausland haben, können in Polen Niederlassungen oder Vertretungen gründen.
3. Einmann-Gesellschaft
In einer Einmann-Gesellschaft übt der einzige Gesellschafter alle Befugnisse aus, die der Gesellschafterversammlung zustehen. Die Vorschriften über die Gesellschafterversammlung sind entsprechend anzuwenden.
4. Gesellschaftervertrag
Der Vertrag einer Sp. z o.o. muß die folgenden Punkte enthalten:

Firma und Sitz der Gesellschaft
Den Gegenstand der Tätigkeit der Gesellschaft
Die Höhe des Stammkapitals
Die Angabe, ob ein Gesellschafter einen oder mehrere Anteile übernehmen darf
Die Zahl und den Nominalwert der Anteile, die von den einzelnen Gesellschaftern übernommen werden
Dauer der Gesellschaft, wenn dieser bestimmt ist

Der Gesellschaftsvertrag muß notariell beurkundet werden.
5. Sacheinlagen (Apporte)
Auch im polnischen Recht ist es möglich, die Stammeinlage …

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