Die Errichtung einer polnischen GmbH (sp z o.o.)
Eine polnische GmbH (sp. z o.o.) kann durch eine oder mehrere Personen zu jedem rechtlich zulässigen Zweck errichtet werden. Jedoch darf die Sp. z o.o. nicht ausschließlich durch eine andere Einmanngesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet werden.
Wie auch im deutschen Recht der GmbH haften die Gesellschafter der Sp. z o.o. nicht für die Verbindlichkeit der Gesellschaft. Die Haftung ist auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt.
1. Stammkapital
Das Stammkapital der Sp. z o.o. wird in Anteile gleichen oder ungleichen Nominalwerts geteilt und muß mindestens 50.000,00 PLN (rund 13.200,00 EUR) betragen.
Der Gesellschaftervertrag kann bestimmen, daß ein Gesellschafter einen oder mehrere Anteile besitzen darf. Darf ein Gesellschafter mehrere Anteile besitzen, müssen alle Anteile am Stammkapital gleich und unteilbar sein.
Selbstverständlich dürfen die Anteile nicht zu einem geringeren Preis als dem Nominalwert übernommen werden. Werden die Anteile zu einem höheren Preis übernommen, so wird der Überschuß auf das Reservekapital übertragen.
2. Ausländische Gesellschaften
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die ihren Sitz im Ausland haben, können in Polen Niederlassungen oder Vertretungen gründen.
3. Einmann-Gesellschaft
In einer Einmann-Gesellschaft übt der einzige Gesellschafter alle Befugnisse aus, die der Gesellschafterversammlung zustehen. Die Vorschriften über die Gesellschafterversammlung sind entsprechend anzuwenden.
4. Gesellschaftervertrag
Der Vertrag einer Sp. z o.o. muß die folgenden Punkte enthalten:
Firma und Sitz der Gesellschaft Den Gegenstand der Tätigkeit der Gesellschaft Die Höhe des Stammkapitals Die Angabe, ob ein Gesellschafter einen oder mehrere Anteile übernehmen darf Die Zahl und den Nominalwert der Anteile, die von den einzelnen Gesellschaftern übernommen werden Dauer der Gesellschaft, wenn dieser bestimmt istDer Gesellschaftsvertrag muß notariell beurkundet werden.
5. Sacheinlagen (Apporte)
Auch im polnischen Recht ist es möglich, die Stammeinlage nicht in Geld (sog. Bareinlage) sonder in anderer Weise (sog. Sacheinlage, in Polen „Apport”) zu leisten.
Soll die Einlage zum Zweck der Deckung des Anteils ganz oder teilweise eine Sacheinlage (Apport) erfolgen, so muß im Gesellschaftvertrag genau der Gegenstand dieser Einlage, die Person des Gesellschafters, der den Apport einbringt sowie die Zahl und der Nominalwert der dafür übernommenen Anteile ausgeführt werden. Der Gegenstand der Einlage verbleibt in ausschließlicher Verfügung des Gesellschaftervorstands.
6. Besondere Vorteile und Pflichten der Gesellschafter
Sollen einem Gesellschafter besondere Vorteile zuerkannt werden oder Gesellschaftern Pflichten gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden, so müssen diese im Gesellschaftsvertrag genau b…
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Kommentare zu "Die Errichtung einer polnischen GmbH (sp z o.o.)":
ich habe eine Frage.Ist es möglich die Ware(Neuware)die ich verkaufen will,als Stammkapital auszulegen um eine GmbH zu gründen?
MfG
Gmbhg Englisch: Übersetzung von § 35 und § 37 GmbHG ins Englische
RA Andreas Fischer | 10. November 2010 — Translation of Passages of the German Limited Liability Act (GmbHG) As of Nov. 10, 2010 § 35 Vertretung der Gesellschaft (1) Die G…
Das Wettbewerbsverbot der Gesellschafter einer OHG, GbR, GmbH
SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte | 20. Februar 2009 — Das Wettbewerbsverbot ist Ausfluss der Treuepflicht der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft. Bei der GbR leitet sich da…
Darlehnshaftung von GbR-Gesellschaftern
Blickpunkt Recht & Steuern | 6. Januar 2006 — Grundsätzlich haften die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch…
Verschmelzung Gbr Gmbh: Zulässigkeit einer Verschmelzung side-stream trotz negativen Buchwertes der übertragenden Gesellschaft
iusmapsBLOG | 2. Oktober 2008 — Mindestvoraussetzung für die Zulässigkeit einer Verschmelzung - egal in welcher Richtung - ist, dass die fusionierte Gesellschaft …
Rechte und Pflichten der Gesellschafter
blogmbh.de | 4. August 2011 — Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter einer GmbH bestimmen sich nach dem GmbH-Gesetz und dem Gesellschaftsvertrag, wobe…
Sonderbetriebseinnahmen: “Umgeleitete Einnahmen” als Sonderbetriebseinnahmen
Blickpunkt Recht & Steuern | 27. September 2006 — Entgehen der Gesellschaft Gewinne, weil ein Mitunternehmer die der Gesellschaft zustehenden Einnahmen (hier den Ausgleich der ü…
Haftung eines neuen eintretenden Kommanditisten für Altschulden
SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte | 11. September 2007 — Der Eintritt von neuen Gesellschaftern erfolgt durch Abschluß eines Aufnahmevertrages. Der neue Gesellschafter wird automatisch…
Ausscheiden Gesellschafter Gbr: Beratungssituation - Ausscheiden von Gesellschaftern
Steuerpraxis | 9. Juni 2008 — Beratungssituation: Austritt eines GesellschaftersEs ergibt sich die Situation, dass ein Gesellschafter aus der bestehenden G…
Zeitraum zur Aufbewahrung von Unterlagen (Stammeinlage in der GmbH)
SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte | 23. Juni 2006 — Kaufmännische Unterlagen der GmbH müssen gem. § 257 Abs. 4 HGB 10 Jahre aufbewahrt werden. Dies gilt auch für Unterlagen, die b…
Aufgriffsrecht Gmbh: Aufgriffsrecht der Gesellschafter einer Untergesellschaft bei Anteilsverschiebungen in der Holdinggesellschaft
iusmapsBLOG | 19. März 2009 — Folgende Änderung des Gesellschaftsvertrages einer GmbH wird von der Generalversammlung einstimmig beschlossen und zur Eintragung …

