Die Ernsthaftigkeit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

Werden immaterielle Schutzgüter verletzt oder aber gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, besteht für den mutmaßlichen Gläubiger die Möglichkeit, diesen Verstoß im Rahmen einer Abmahnung geltend zu machen. Neben dem Unterlassungsanspruch wird dabei auch zumeist der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch, der Schadensersatzanspruch und die Kostenerstattung geltend gemacht. Im Rahmen der zu fordernden Unterlassung wird der mutmaßliche Schuldner dazu aufgefordert, das beanstandete Verhalten nicht nur einzustellen, sondern auch sich zur Unterlassung zu verpflichten. Die Unterlassungsverpflichtung ist dabei immer mit einem Versprechen gekoppelt, im Falle des erneuten Verstoßes eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Wie aber dieses Versprechen einer Zahlung einer Vertragsstrafe aussehen muss, soll der nachfolgende Fall beleuchten.

1. Das Oberlandesgericht Jena hatte sich jetzt mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem beide Streitparteien in einem Wettbewerbsverhältnis standen. Die spätere Klägerin mahnte die spätere Beklagte wegen mutmaßlicher Wettbewerbsverstöße ab. Daraufhin gab die spätere Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab, allerdings wurde keine feste Vertragsstrafe oder ähnliches versprochen, sondern nur eine Vertragsstrafe, ohne diese näher zu spezifizieren. Die spätere Klägerin meinte daraufhin, dass eine solche Unterwerfungserklärung nicht ausreichend sei, sodass diese den Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend machte. Als die Klage der Beklagten zugestellt wurde, stellte diese einen Antrag auf Prozesskostenhilfe. Diesen Antrag lehnte das Landgericht Gera mit der Begründung ab, dass die Verteidigung gegen die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Gegen diese ablehnende Entscheidung auf Gewährung der Prozesskostenhilfe legte die Beklagte sofortige Beschwerde ein.

2. Das Oberlandesgericht Jena hat mit Beschluss vom 20.07.2011 unter dem Aktenzeichen 2 W 343/11 die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die für die Gewährung der Prozesskostenhilfe erforderliche Aussicht auf eine erfolgreiche Rechtsverteidigung nicht gegeben sei. Denn vorliegend sei die für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr nicht durch die abgegebene Unterlassungserklärung beseitigt worden. Denn diese sei nicht ernsthaft, da in der von der Klägerin vorformulierten Erklärung zwar ein Betrag für die Vertragsstrafe enthalten war, die Beklagte diesen Betrag aber gestrichen habe. Der verbleibende Rest, eine Vertragsstrafe zu zahlen, genüge den Anforderungen aber nicht, die an ein Vertragsstrafeversprechen als Sanktionsinstrument zu stellen seien. Zwar müsse der Schuldner die vorgeschlagene Höhe der Vertragsstrafe nicht akzeptieren. Jedoch sei diese so hoch zu bemessen, dass der Schuldner von der Begehung weiterer Verstöß…

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Themen: Abmahnung , Unterlassungserklärung , Unterlassungsanspruch , Jena , Landgericht Gera , Schutz , Zweck , Verhalten , Unterlassungsvertrag , Sinn , Verbindlichkeit

Erschienen 17. November 2011 auf http://www.blog-fuer-gewerblichen-rechtsschutz.de.

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