Die erhoffte Bestandsübertragung
des Landgerichts Münster vom 02.03.2009 Aktenzeichen 12
O 304/09 :
Die Parteien schlossen eine Bestandsübertragungsvereinbarung. Der Kundenbestand sollte auf einen Übernehmer übertragen werden. Das
Gericht musste nun klären, ob der Übernehmer für Rückcourtagen haften muss.
In der Bestandsübertragungsvereinbarung wurde ausdrücklich vereinbart, dass “ab sofort mit allen Rechten und Pflichten die Bestände
übertragen werden und dass dies ab sofort für alle möglichen Courtage- und Provisionszahlungen gelte”.
Der Versicherer verlangte noch einmal von beiden eine ausdrückliche Erklärung, dass “die Haftung für vereinnahmte Abschlusscourtagen
auf den neuen Makler übergehen sollten”. Die Erklärung wurde abgegeben, der Bestand übertragen.
Vor der Übertragung gerieten weitere Verträge ins Storno. Das bestandsübernehmende Maklerunternehmen erhielt erst etwa einen Monat
nach Bestandsübertragung Stornogefahrmitteilungen.
Und nun das Gericht:
Bei der Bestandsübertragung handele es sich um eine Schuldübernahme gemäß § 415 BGB.
Der Bestandsübertragungsvertrag sei so auszulegen, dass die Übernahme der Stornohaftung nicht vereinbart wurde!
Da jedoch die streitenden Parteien dem V…
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