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Die „Erheblichkeit“ als Korrektiv von rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen

am 10.05.2007 von maas_rechtsanwälte

Nachdem immer häufiger Abmahnwellen gegen Private, Blogger, Onlinehändler und sonstigen Unternehmern Anlaß zur Kritik gegeben haben, ist der Unmut über dieses Instrument der außergerichtlichen Streitbeilegung immer größer geworden. Bundesjustizministerin Zypries erwägt daher eine Reform des Abmahnwesens. Vorgesehen sind Deckelungen der Anwaltsgebühren, womit versucht werden soll „schwarzen Schafen“ unter den Anwälten, die sachfremde, nämlich „geldwerte“ Zwecke verfolgen, die Grundlage zu entziehen. „Einfach gelagerte Fälle dürfen nicht mehr als 50 Euro für Abmahnung und Anwalt nach sich ziehen”, so Bundesjustizministerin Zypries. Der neue Gesetzentwurf gilt jedoch nur für Fälle außerhalb des geschäftlichen Verkehrs und ist auf das Urheberrecht beschränkt. Ob diese Überlegungen auch auf das Wettbewerbsrecht ausgedehnt werden, ist ungewiss.


Unseres Erachtens ist eine solche einschneidende Maßnahme jedenfalls im Wettbewerbsrecht nicht erforderlich um rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen entgegenzutreten.
Das vorhandene Wettbewerbsrecht sieht Möglichkeiten vor, sich gegen Mißbrauch zur Wehr zu setzen. Eine sogenannte Bagatellklausel in § 3 UWG regelt, dass nur solche unlauteren Wettbewerbshandlungen unzulässig – und damit abmahnfähig - sind, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer erheblich zu beeinträchtigen. Diese Vorschrift gibt den Gerichten ein Instrument zur Begrenzung des Abmahnwesens an die Hand. Sofern ein Verstoß als nicht erheblich eingestuft wird, können die Abmahnung und die Anwaltskostenforderung als unberechtigt zurückgewiesen werden.

In der Begründung zum Regierungsentwurf des im Jahre 2004 neu inkraftgetretene Wettbewerbsrechts wird ausgeführt, dass die Feststellung der Erheblichkeit eine nach objektiven und subjektiven Momenten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffende Wertung erfordert. Hierbei sind die Art und Schwere des Verstoßes, die zu erwartenden Auswirkungen …

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