Die Erforderlichkeit einer Gegenabmahnung vor Klageerhebung

Bevor man eine Abmahnung ausspricht, muss genau geprüft werden, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Obwohl der Grundsatz gilt, dass, außer im Markenrecht, eine Kostenerstattung auch bei der unberechtigten Abmahnung nicht in Betracht kommt, gibt es weitere Risiken. Sollte sich nämlich herausstellen, dass die Abmahnung unberechtigt ist, so besteht für den Abgemahnten die Möglichkeit, eine sogenannte negative Feststellungsklage zu erheben, mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass die in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen. Ob es hierfür erforderlich ist, dass zuvor eine Gegenabmahnung ausgesprochen werden muss, soll mit dem nachfolgenden Fall geklärt werden.

1. Das Oberlandesgericht Stuttgart beschäftigte sich mit dem nachfolgenden Fall: Die spätere Klägerin war ein Unternehmen, welches auf ihrer eigenen Webseite eine Kontaktmanagement-Plattform zur Verfügung stellte. Die spätere Beklagte war Inhaberin von Urheberrechten an bestimmten Fotos und Texten und stellte fest, dass auf der Seite der späteren Klägerin im dortigen Onlinetagebuch eines Mitglieds ein Foto veröffentlicht wurde, an der die spätere Beklagte meinte die Urheberrechte inne zu haben. Aufgrund dessen machte die spätere Beklagte ihre Rechte im Rahmen einer Abmahnung geltend, wobei diese in diesem Schreiben mittteilte, dass, sollte die spätere Klägerin der Auffassung sein, dass diese für die Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich sei, diese innerhalb der gesetzten Frist den Namen und die Anschrift des Mitgliedes mitteilen solle. Die Klägerin erhob allerdings gleich eine negative Feststellungsklage mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht bestünden. Daraufhin erkannte die Beklagte den Klageanspruch an und beantragte, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits wegen der Erklärung des sofortigen Anerkenntnisses aufzuerlegen. Trotz Anerkenntnis wurde die Beklagte zur Kostentragung verurteilt, wogegen die Beklagte einen Rechtsbehelf einlegte. Diesem gab das Landgericht nicht statt, sodass nunmehr die nächsthöhere Instanz zu entscheiden hatte.

2. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 17.08.2011 unter dem Aktenzeichen 4 W 40/11 diese sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Beklagte Anlass zur Klage gegeben habe. Denn eine Gegenabmahnung sei zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO nicht erforderlich. Vielmehr könne der Abgemahnte sogleich eine negative Feststellungsklage erheben. Dies gelte im gesamten Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes. Dies gelte dementsprechend auch im Urheberrecht, wobei nicht ersichtlich sei, warum dies hier anders sein solle, da insbesondere durch verschiedene Änderu…

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Themen: Abmahnung , Stuttgart , Reaktion , Negative Feststellungsklage , Eingriff , Erklärung , Zweck , Gültigkeit , Durchsetzung
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 11. Oktober 2011 auf http://www.blog-fuer-gewerblichen-rechtsschutz.de.

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