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Die erforderliche Sprache einer Gerichtsstandsvereinbarungen im europäischen Handel (EuGVVO)

am 12.12.2006 von http://www.schindlerboltze.de/weblog

Für Unternehmen, die international handeln, ist die Wahl eines Gerichtsstandes neben der Vereinbarung des anzuwendenden Rechtes eine der entscheidendsten vertraglichen Regelungen. Diese können selbstverständlich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart werden.
Im europäischen Handel ist hierbei die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 (Verordnung Nr. 44/2001 - EuGVVO) zu beachten. Danach ist ein Gericht zuständig, wenn die Parteien vereinbart haben, daß das Gericht oder die Gerichte des Mitgliedstaats über Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen (Art. 23 Abs. 1 EuGVVO).
Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muß schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung geschlossen werden. Es ist weiterhin anerkannt, daß eine solche Vereinbarung auch durch Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen möglich ist.
Was ist jedoch, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und damit verbunden auch die Vereinbarung eines (womöglich ausländischen) Gerichtsstandes nicht in deutscher Sprache sondern in der des Vertragspartners formuliert ist? Umgekehrt bedeutet das für den deutschen Unternehmer: muß die Vereinbarung gegebenenfalls in die Sprache des Vertragspartners übersetzt werden?
Mit diese Frage beschäftigte sich das Oberlandesgericht Köln in einem Beschluß vom 24. Mai 2006 - AZ 16 W 25/06.
Danach steht der Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung nicht entgegen, daß diese AGB in niederländischer Sprache abgefaßt worden ist, mithin in einer von der Verhandlungssprache abweichenden Sprache. Denn im Anwendungsbereich des Art. 23 EuGVVO muß nach der überwiegenden Meinung die Sprache der AGB nicht mit der des Hauptvertrages übereinstimmen.
Dies hatte zur Folge, daß der deutsche Unternehmer - obwohl der Erfüllungsort in Deutschland war und insoweit einen deutschen Gerichtsstand begründen könnte - vor niederländischen Gerichten klagen …

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