Die Erbrechtsreform im Überblick

Das Erbrecht gilt seit jeher als schwieriges und unübersichtliches Terrain für Rechtsanwälte und Berater, die sich nicht gerade als Fachanwalt für Erbrecht jeden Tag mit dieser Materie beschäftigen. Die zum 01.01.2010 in Kraft getretene Erbrechtsreform ist in diesem Zusammenhang weniger geeignet, um die rechtlichen Unsicherheiten im Erbfall auszuschließen. Im Gegenteil, sie vergrößert bei Nichtkenntnis der geänderten Vorschriften die Haftungsgefahren. Nachfolgender Überblick soll daher grundrißartig darüber informieren, welche Bereiche von der Erbrechtsreform betroffen waren und was sich geändert hat. Eine intensive Auseinandersetzung mit den neuen Vorschriften kann er jedoch nicht ersetzen.

1. Gesetzgebungsverfahren

Am 02.07.2009 hatte der Bundestag das Reformgesetz zur Änderung des Erbrechts beschlossen, der die Zustimmung des Bundesrates am 18.09.2009 folgte. Damit konnte die lange erwartete Erbrechtsreform mit Wirkung ab 01.01.2010 in Kraft treten. Die geänderten Regelungen im neuen Erbrecht gelten für alle Erbfälle ab dem 1.1.2010, auch wenn sie an Sachverhalte aus der Zeit vor dem 1. Januar 2010 anknüpfen.

2. Kernpunkte der Erbrechtsreform

Die wesentlichen Änderungen des Erbrechts betreffen die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche, die Reform des Pflichtteilsrechts, die Berücksichtigung von Pflegeleistungen (Pflege von Eltern und Großeltern) und das neue Abschmelzungsmodel bei lebzeitigen Schenkungen des Erblassers.

a) Verjährung erbrechtlicher Ansprüche

Seit 01.01.2010 verjähren nun auch erbrechtliche Ansprüche bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers hinsichtlich der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schuldners in 3 Jahren. Ausgenommen sind insbesondere der Erbschaftsanspruch und der Anspruch des Nacherben gegen den Vorerben auf Herausgabe der Erbschaft, die gem. §§ 2018 Abs. 2, 2130 Abs. 3 i.V.m. § 200 BGB weiterhin nach 30 Jahren verjähren.

In der Praxis beginnt die Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Eine kenntnisunabhängige Verjährung tritt sozusagen als Höchstgrenze nach 30 Jahren ab Entstehung des Anspruchs.

Zu beachten ist die Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen gem. § 203 BGB, die insbesondere im Bereich des Pflichtteilsrechts sehr oft auftreten.

b) Reform des Pflichtteilsrechts

Die Reform des Pflichtteilsrechts erfolgte nur punktuell und betrifft zunächst die Erweiterung der Stundungsmöglichkeiten des Pflichtteilsanspruchs, der - wie bisher - grundsätzlich sofort fällig ist. Mit Wirkung ab 01.01.2010 ist für eine Stundung des Pflichtteilsanspruchs nur noch eine “unbillige Härte” für den Schuldner Voraussetzung.

Auch die Tatbestände für d…

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Themen: Bundestag , Pflichtteil , Pflege , Erbrechtsreform , Kenntnis , Verjährung , Pflichtteilsergänzung , Pflichtteilsergänzungsanspruch

Erschienen 18. Januar 2010 auf http://www.schwerd.info.

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