Die EnWG-Reform, Teil 3: Verbraucherverwirrung durch Transparenzvorschriften
Der Energieblog | 20. Mai 2011 — (c) Claudia Hautumm / PIXELIO (www.pixelio.de) Das Energiewirtschaftsgesetz wird novelliert. Wir zeigen, was der Gesetzgebe…
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Das Energiewirtschaftsgesetz wird novelliert. Wir zeigen, was der Gesetzgeber plant und was von der Reform zu halten ist. Teil 5 der Serie: Wo der Haken bei den geplanten Vorschriften zur Streitschlichtungsstelle und zum Lieferantenwechsel liegt.
Die EnWG-Reform will die Rechte des Verbrauchers stärken. Neben den Vorschriften zum Rechnungsinhalt sind dabei vor allem die Beschleunigung beim Wechsel des Strom- und Gaslieferanten sowie die Einführung eines zweistufigen Verfahrens zur Streitbeilegung zentral. Beide Punkte sind nicht unproblematisch.
Lieferantenwechsel
Der Wechsel des Strom- oder Gaslieferanten darf nicht mehr als drei Wochen dauern. Das geben die EU-Richtlinien vor, und die EnWG-Reform setzt diese Vorgabe in § 20a EnWG-E um. Die Frist beginnt, wenn die Netznutzungsanmeldung des neuen Lieferanten beim Netzbetreiber eingeht.
Schwierig wird es, wenn wie geplant ergänzend (durch eine Anpassung der GPKE bzw. GeLi Gas) festgelegt wird, dass für den Lieferantenwechsel die Abmeldung des Altlieferanten nicht mehr nötig ist. Das könnte per saldo den Kunden mehr Schwierigkeiten als Nutzen bescheren.
Die Kunden haben mit ihren Lieferanten Verträge abgeschlossen und sind an sie gebunden. Die Verträge sehen Laufzeiten und Kündigungsfristen vor. Das ist den Kunden vielleicht gar nicht so bewusst. Ihren Lieferanten aber schon.
Die Lieferanten sind somit eine Art Kontrollinstanz: Wenn ein Kunde den Lieferanten wechselt, ohne auf seine vertraglichen Pflichten zu achten, kann er sich schadensersatzpflichtig machen. Deshalb sollte es dabei bleiben, dass der Altlieferant den Kunden selbst abmelden muss – sonst zahlt der Kunde am Ende doppelt für seinen Energieverbrauch.
Streitschlichtung
Wenn es Streit gibt zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner, soll es künftig nach § 111a ff. EnWG-E ein zweistufiges Verfahren geben, um den Streit aus der Welt zu schaffen: Zunächst hat der Vertragsparter vier Wochen Zeit, der Beschwerde des Verbrauchers abzuhelfen. Wenn sich der Vertragspartner nicht rührt oder das Ergebnis den Verbraucher nicht zufrieden stellt, kann dieser eine außergerichtliche Streitschlichtungsstelle anrufen und bekommt dort binnen dreier Monate Bescheid.
Übersehen wird allerdings, dass diese Schlichtungsstelle, soweit sie - wie vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünscht – z.B. als Verein privatrechtlich organisiert ist, von den Beiträgen ihrer Mitglieder lebt. Künftig muss sie auch Streitfälle mit Unternehmen schlichten, die nicht Mitglieder sind und sich somit die Kosten und den Aufwand der Mitgliedschaft sparen. Der Gesetzentwurf sollte daher Anreize für die Unternehmen setzen, Mitglied zu werden. Nur so bleiben die Kosten des Verfahrens gere…
» Vollständiger ArtikelErschienen 27. Mai 2011 auf http://www.derenergieblog.de.
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Christian Held ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei BeckerB??¥ÆerHeld
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