Dialogmarketingverband will keine Datenschutzverschärfung
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Die elektronische Einwilligung im Internet steckt noch immer in den Kinderschuhen, vielfach sind die Rahmenbedingungen nicht bekannt. Ein vertiefter Blick auf diesen elementaren Teil des Datenschutzrechts offenbart, dass der gleiche Begriff mit ganz verschiedenen Voraussetzungen verknüpft ist.
Die Einwilligung im DatenschutzrechtDer Einwilligung kommt im Datenschutzrecht eine zentrale Rolle zu. Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung zählt das sogenannte Formerfordernis, in der Regel erfüllt durch die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (§ 4a Abs. 1 S. 3 BDSG). Dadurch wird der Betroffene gewarnt und geschützt, die datenverarbeitende Stelle erhält einen tauglichen Beweis.
Die elektronische Einwilligung im InternetIm Internet möchte man einen Medienbruch vermeiden und hat daher die Möglichkeit zur elektronischen Einwilligung eröffnet. Je nach Anwendungsbereich kommen die Regelungen des BDSG oder von TKG/TMG zur Anwendung.
Die Einwilligung nach dem BDSGIm Anwendungsbereich des BDSG kann die Schriftform durch die elektronische Form nach § 126a BGB ersetzt werden. Dafür benötigt man eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz.
Eine solche Signatur besteht aus Daten, die
ausschließlich dem Signaturschlüsselinhaber zugeordnet sind, die Identifizierung des Schlüsselinhabers ermöglichen, mit Mitteln erzeugt werden, die der Schlüsselinhaber unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann, mit den Daten, auf die sie sich beziehen, so verknüpft sind, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann, auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen Zertifikat beruhen und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt werden.Sieht man sich diese Liste an, so verwundert es wenig, dass sich diese Art der Einwilligung bisher nicht durchgesetzt hat. Mit etwas Glück befindet man sich jedoch nicht im Anwendungsbereich des BDSG, sondern kann die Regelungen von TKG und TMG anwenden.
Die Einwilligung nach TKG und TMGDie elektronische Einwilligung nach § 94 TKG und § 13 Abs. 2 TMG ist technikneutral ausgestaltet. Es ist kein aufwändiges Verfahren nach dem Signaturgesetz erforderlich, sondern es reic…
» Vollständiger ArtikelErschienen 6. Februar 2012 auf http://www.datenschutzbeauftragter-info.de.
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