Wer als Gläubiger Forderungen angemeldet hat, der darf sich auch beschweren
InsoBlog.de | 10. März 2007 — Die Insolvenzschuldnerin ist eine GmbH & Co. KG. Der Gläubiger ist der Geschäftsführer der GmbH. Offenbar herrscht zwischen…
Die gesetzliche Ermächtigung des Insolvenzverwalters zur Verwertung sicherungshalber abgetretener Forderungen des Schuldners (§ 166 Abs. 2 InsO) schließt die Möglichkeit ein, Dritten eine Einziehungsermächtigung zu erteilen.
Das Gesetz selbst bringt im Wortlaut des § 166 Abs. 2 InsO klar zum Ausdruck, dass der Insolvenzverwalter Forderungen, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, auch in anderer Weise verwerten kann als sie selbst einzuziehen.
Nach § 168 Abs. 1 InsO darf der Insolvenzverwalter unter den dort bezeichneten Voraussetzungen sicherungshalber abgetretene Forderungen unter anderem verkaufen. Denn unter diese Vorschrift fallen nicht nur körperliche Gegenstände (vgl. § 90 BGB), sondern im Einklang mit dem allgemeinen juristischen Gegenstandsbegriff auch Forderungen, nämlich alle Sachen und Rechte, zu deren Verwertung der Insolvenzverwalter nach § 166 InsO berechtigt ist.
Die Vorschrift des § 168 Abs. 1 InsO lässt demnach keinen Zweifel daran, dass die Verwertungsermächtigung des Insolvenzverwalters nach § 166 Abs. 2 InsO deutlich weiter geht als eine rechtsgeschäftliche Einziehungsermächtigung, die nach ihrem Zweck einen Forderungsverkauf oder eine Übertragung der Ermächtigung üblicherweise zwar ausschließt, die aber auch rechtsgeschäftlich über die üblichen Grenzen hinaus erweitert werden kann aE)).
Zudem lässt § 168 Abs. 3 Satz 1 InsO erkennen, dass eine andere Verwertungsmöglichkeit als der Selbsteinzug, zu welcher der Insolvenzverwalter ermächtigt ist, nicht allein in der Überlassung des Gegenstandes an den absonderungsberechtigten Gläubiger besteht. Die Vorschrift des § 168 Abs. 3 Satz 2 InsO zeigt ferner, dass für die Auswahl unter mehreren Verwertungsmöglichkeiten der Gesichtspunkt der Kosteneinsparung von Belang sein kann. Muss eine sicherungsabgetretene Forderung – wie hier – im Prozess gegen den Drittschuldner durchgesetzt werden, kann der Insolvenzverwalter …
» Vollständiger ArtikelErschienen 5. Dezember 2012 auf http://www.rechtslupe.de.
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