Die Einwilligung im Urheberrecht bei Internetnutzungen

Die Einwilligung wird heute bei verschiedenen Fragestellungen des Urheberrechts im Internet herangezogen, um den Konflikt zwischen den weit gefassten Verbotsrechten von Urhebern und Verwertern einerseits und den Kommunikationserfordernissen des neuen Mediums andererseits auszugleichen, etwa wenn der Schrankenkatalog des UrhG zu eng gefasst ist oder die Haftungsprivilegierungen des TMG keine Anwendung finden. Beispiele aus der aktuellen Rechtsprechung betreffen Bildersuchmaschinen (OLG Jena GRUR-RR 2008, 223), Deeplinks (BGH GRUR 2003, 958 – Paperboy) und Framelinks (OLG Hamburg GRUR 2001, 831 — Roche Lexikon Medizin).

Hier stellt sich jeweils die Frage, ob man durch das Einstellen vonInhalten Nutzungen im Internet gestattet oder ob eine ausdrückliches (oder konkludentes) Opt-out erforderlich ist. Die Annahme einer Einwilligung der Rechtsinhaber kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zugleich Auswirkungen auf mögliche Vergütungsansprüche haben, die an Urheberrechtsschranken geknüpft sein können (BGH GRUR 2008, 245- Drucker und Plotter, BGH GRUR 2009, 53 – PC).

Das Institut für Rechtsinformatik freut sich sehr, drei sehr namhafte Referenten für die angesprochene Fragen gewonnen zu haben.

Dieses sind:

- Prof. Dr. Ansgar Ohly, LL.M. (Cambridge), Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht, Universität Bayreuth;

- RA Jörg Heydrich, Justiziar Heise Zeitsc…

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Themen: Bayreuth , Bgh , Einstellen , Sekretariat , Olg Jena , Paperboy , Veranstaltungshinweis , RG
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 12. April 2010 auf http://dennisheinemeyer.eu/.

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