Die Einwilligung im Urheberrecht bei Internetnutzungen
Die Einwilligung wird heute bei verschiedenen Fragestellungen des Urheberrechts im Internet herangezogen, um den Konflikt zwischen
den weit gefassten Verbotsrechten von Urhebern und Verwertern einerseits und den Kommunikationserfordernissen des neuen Mediums
andererseits auszugleichen, etwa wenn der Schrankenkatalog des UrhG zu eng gefasst ist oder die Haftungsprivilegierungen des TMG
keine Anwendung finden. Beispiele aus der aktuellen Rechtsprechung betreffen Bildersuchmaschinen (OLG Jena GRUR-RR 2008, 223),
Deeplinks (BGH GRUR 2003, 958 – Paperboy) und Framelinks (OLG Hamburg GRUR 2001, 831 — Roche Lexikon Medizin).
Hier stellt sich jeweils die Frage, ob man durch das vonInhalten Nutzungen im Internet gestattet oder ob eine ausdrückliches (oder konkludentes)
Opt-out erforderlich ist. Die Annahme einer Einwilligung der Rechtsinhaber kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof
zugleich Auswirkungen auf mögliche Vergütungsansprüche haben, die an Urheberrechtsschranken geknüpft sein können (BGH GRUR 2008, 245-
Drucker und Plotter, BGH GRUR 2009, 53 – PC).
Das Institut für Rechtsinformatik freut sich sehr, drei sehr namhafte Referenten für die angesprochene Fragen gewonnen zu haben.
Dieses sind:
- Prof. Dr. Ansgar Ohly, LL.M. (Cambridge), Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht, Universität
Bayreuth;
- RA Jörg Heydrich, Justiziar Heise Zeitsc…
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