Die Einwilligung nach BDSG in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
“Wenn der Nutzer seine Einwilligung auf den Webseiten zur Datenverwendung erteilt, erklärt er sich damit einverstanden, daß seine
Angaben für Marketingzwecke verwendet werden dürfen und er per Post, Telefon, SMS oder eMail interessante Informationen erhält. Die
Daten werden unter Beachtung des BDSG (Bundesdatenschutzgesetzes) elektronisch verarbeitet und genutzt. Die Richtlinien bei der
Bearbeitung personenbezogener Daten gemäß BDSG werden eingehalten.”
Eine solche „Einwilligungsklausel“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist unwirksam – so das Landgericht (LG) Bonn in seiner
Entscheidung vom 31.10.2006 (Az. 11 O 66/06).
Und dies aus zwei Gründen: 1. Die Klausel ist den datenschutzrechtlichen Bestimmungen des §4a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nicht
vereinbar. 2. Die Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot des §307 Abs. 1 S. 2 BGB, welches für alle AGB gilt.
Im Einzelnen:
Zu 1) Sehr spitzfindig stellt das LG Bonn fest, daß die oben genannte Klausel die Verwendung der Einwilligung von der Einhaltung des
Bundesdatenschutzgesetzes abhängig mache. Wenn aber schon die Einwilligung an sich nicht den Vorgaben des BDSG entspreche, so besteht
hierin schon ein Verstoß gegen diese Vorgabe. Damit stellt das Gericht eigentlich schon zwei datenschutzrechtliche Verstöße fest:
Zum einen entspreche die Klausel schon nicht §4a BDSG, der die Voraussetzungen für eine datenschutzrechtliche Einwilligung regelt
(vgl. http://www.schindlerboltze.de). Der vorgesehene Zweck der Datennutzung nach §4a Abs. 1 S. 1 BDSG sei nicht hinreichend zu
erkennen (Marketingzwecke?). Sicherlich richtig ist der Hinweis des Gerichts, daß die Kategorie vom Empfängern der personenbezogenen
Daten des Einwilligenden nicht genannt wird, womit die Einwilligungsklausel zu unbestimmt ist (vgl. LG München I, Urteil vom
1.2.2001, Az. 12 O 13009/00 - Payback). Ohne weiteres hätte das LG Bonn auch bemängeln können, daß ein Hinweis auf die Folgen der
Verweigerung der Einwilligung erforderlich gewesen wäre und das bei AGB generell problematische Schriftformerfordernis des §4a Abs. 1
S. 3 BDSG mit der Hervorhebungspflicht des §4a Abs. 1 S. 4 BDSG nicht beachtet wurde (vgl. http://www.schindlerboltze.de).
Zum anderen wird…
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