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Die Einstweilige Verfügung und wie man darauf reagieren kann!

am 07.01.2008 von http://www.it-recht-kanzlei.de/

 


Wer als Privatperson oder Unternehmer eine Abmahnung
erhalten hat und auf diese nicht oder nicht ausreichend reagiert, riskiert den
Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen sich. Oftmals kennen die Betroffenen
gar nicht die Bedeutung einer solchen Verfügung, geschweige denn, dass Sie
wüssten, wie man hierauf zu reagieren hat. Dies kann unter Umständen zu nicht
unerheblichen weiteren Kosten für den Betroffenen führen. Der nachfolgende
Beitrag soll daher etwas Licht ins Dunkel dieses Rechtsinstruments bringen und
Betroffenen ggf. auch Reaktionsmöglichkeiten aufzeigen.


 


I. Begriff und Funktion


 


Die einstweilige Verfügung ist ein Bestandteil des
vorläufigen Rechtsschutzes. Der vorläufige Rechtsschutz bietet die Möglichkeit,
subjektive Rechte bereits vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu
schützen. Die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens kann wirksamen
Rechtsschutz dann nicht gewährleisten, wenn wegen der Dauer des Verfahrens zu
besorgen ist, dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache das streitige Recht
endgültig verkürzt wird oder die Rechtsverletzung fortgesetzt wird. Für diesen
Fall sieht der Zivilprozess drei Arten vorläufigen Rechtsschutzes vor:


 



Arrest (§§ 916 ff. ZPO)


Einstweilige Verfügung (§§ 935 ff., 940 ZPO)


Einstweilige Anordnung



 


Dabei dient der Arrest der Sicherung der Zwangsvollstreckung
wegen einer Geldforderung oder eines Anspruchs, der in eine solche übergehen
kann. Die einstweilige Anordnung ist eine spezielle Form des vorläufigen
Rechtsschutzes, die das Gesetz in verschiedenen Arten und Phasen des Verfahrens
vorsieht, insbesondere im Familienrecht. Die einstweilige Verfügung dient
dagegen der Sicherung eines Individualanspruchs auf gegenständliche Leistung
oder des Rechtsfriedens, ausnahmsweise auch der vorläufigen Befriedigung eines
Anspruchs.


 


II. Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen
Verfügung


 


1. Verfügungsanspruch


 


Der Antragsteller muss einen Anspruch gegen den Schuldner
haben, dessen Sicherung er begehrt. Dabei kann Verfügungsanspruch grundsätzlich
nur ein Anspruch sein, der einer vorläufigen Regelung oder Befriedigung
zugänglich ist. Folgende Ansprüche kommen in Betracht:


 



Unterlassungsanspruch



 



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