Serie: Die rechtsmissbräuchliche Abmahnung. Folge 2
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IV. Reaktionsmöglichkeiten des Antragsgegners auf eine einstweilige Verfügung
1. Abgabe einer Abschlusserklärung a) Inhalt und ZweckEine einstweilige Verfügung des Antragstellers hat nur eine vorläufige Regelung zum Gegenstand. Um die einstweilige Verfügung ebenso effektiv und dauerhaft werden zu lassen, wie einen Hauptsachetitel, hat die Praxis die sog. Abschlusserklärung des Schuldners entwickelt. In einer Abschlusserklärung erkennt der Adressat der einstweiligen Verfügung die durch die Verfügung ergangene Regelung als endgültige Regelung des Rechtsstreits an und verzichtet gleichzeitig auf die Rechte aus §§ 924, 926, und 927 ZPO. Durch die Abgabe einer Abschlusserklärung entfällt das Rechtsschutzinteresse für eine Klage in der Hauptsache und ein kostspieliges Hauptsacheverfahren kann hierdurch vermieden werden.
b) AbschlussschreibenDer Abschlusserklärung kann ein sog. Abschlussschreiben des Gläubigers vorausgehen. Darin wird der Schuldner (zweckmäßigerweise schriftlich) aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist eine (zweckmäßigerweise vorformulierte) Abschlusserklärung abzugeben. Die Frist muss angemessen sein. Dem Schuldner sollten mindestens vier Wochen ab Zustellung der einstweiligen Verfügung und mindestens zwei Wochen ab Zugang des Abschlussschreibens zugebilligt werden. Das Abschlussschreiben muss ferner die Androhung der Hauptsacheklage für den Fall der Fristversäumung enthalten.
Wird das Abschlussschreiben durch einen Rechtsanwalt verfasst, entstehen zusätzliche Kosten, die der Schuldner im Rahmen eines Kostenerstattungsanspruchs nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus Schadensersatzgesichtspunkten zu erstatten hat. Ein solcher Kostenerstattungsanspruch besteht jedoch nur, wenn der Antragsgegner nach Ablauf einer Wartefrist zur Abgabe der Abschlusserklärung aufgefordert wurde. Die Wartefrist muss ausreichend bemessen sein, um dem Schuldner zunächst Gelegenheit zu geben, von sich aus die Abschlusserklärung abzugeben. Die Rechtsprechung geht von einem Zeitraum von zwei Wochen bis zu einem Monat aus.
2. Widerspruch, § 924 ZPOHält der Antragsgegner die gegen ihn erlassene einstweilige Verfügung (Beschussverfügung) in der Sache für unberechtigt, so kann er hiergegen nach §§ 936, 924 Abs. 1 ZPO Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist nicht fristgebunden. Wird er erst nach vielen Monaten eingelegt, kann ihm aber der Verwirkungseinwand entgegen gehalten werden. Der Widerspruch führt zwingend zur mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung, über die durch Endurteil entschieden wird, §925 ZPO. Wird die einstweilige Verfügung aufgehoben, so tritt sie sogleich außer Kraft. Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung wird durch den Widerspruch nicht gehemmt, § 924 Abs. 3 S. 1 ZPO. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 924 Abs. 3 S. 2, 707 ZPO kommt nur ausnahmsweise in Betracht, b…
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. Dezember 2010 auf http://it-prozessrecht.de.
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