Serie: Die rechtsmissbräuchliche Abmahnung. Folge 2
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II. Die Rechtsfolgen der einstweiligen Verfügung
Eine einstweilige Verfügungen muss binnen eines Monats vollzogen werden, §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO. Bei Unterlassungsverfügungen geschieht dies regelmäßig durch Zustellung der einstweiligen Verfügung mittels eines Gerichtsvollziehers im Parteibetrieb. Auch die Zustellung von Anwalt zu Anwalt ist möglich, sofern der Gegner durch einen Anwalt vertreten ist. Insoweit ist zwischen Beschluss-und Urteilsverfügung zu unterscheiden:
Bei einer Beschlussverfügung beginnt die Monatsfrist mit Zustellung des Beschlusses an den Gläubiger. Die Zustellung an den Schuldner erfolgt nicht durch das Gericht, sondern ist Aufgabe des Gläubigers, § 922 Abs.2 ZPO. Mit der Zustellung im Parteibetrieb wird die Beschlussverfügung wirksam und zugleich gemäß §929 Abs. 2 ZPO vollzogen. Bei einer Urteilsverfügung beginnt die Monatsfrist mit der Verkündung des Urteils, § 929 Abs. 2 ZPO. Die Zustellung des schriftlichen Urteils erfolgt zwar an beide Parteien von Amts wegen. Diese Zustellung von Amts wegen stellt aber keine Vollziehung im Sinne von § 929 Abs. 2 ZPO dar. Erforderlich ist daher eine nochmalige Zustellung des Urteils durch den Gläubiger an den Schuldner im Parteibetrieb. Sollte das Urteil nach Verkündung nicht sogleich schriftlich vorliegen, ist dem Gläubiger zu empfehlen, sich umgehend eine abgekürzte Ausfertigung erteilen zu lassen, die er dem Schuldner innerhalb der Monatsfrist zustellen kann. Auch ohne die vom Gläubiger veranlasste Zustellung ist das Urteil mit Verkündung wirksam und ist vom Schuldner ab diesem Zeitpunkt zu beachten.Im Falle eines Verstoßes durch den Schuldner gegen die Unterlassungsverfügung, kann dies mit der Verhängung eines Ordnungungsmittels (Ordnungsgeld oder Ordnungshaft) geahndet werden. Der zulässige Rahmen für die Ordnungsmittel beträgt bei Ordnungsgeld bis zu 250.000,- € oder bis zu 2 Jahre Ordnungshaft. Diese Ordnungsmittel sind vorher anzudrohen und können nur nach Durchführung eines neuen Verfahrens (§§ 890, 891 ZPO) verhängt werden. Wie das Ordnungsmittel letztendlich ausfällt ist stets eine Frage des Einzelfalls und liegt im Ermessen des erkennenden Gerichts.
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» Vollständiger ArtikelErschienen 5. Dezember 2010 auf http://it-prozessrecht.de.
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