Serie: Die rechtsmissbräuchliche Abmahnung. Folge 2
IT-Prozessrecht | 30. Juni 2010 — Missbrächliche Mehrfachverfolgung – OLG München, Urteil vom 17.01.2008, Az.: 6 U 1880/07 Das OLG München hatte sich…
II. Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung
1.Angehen des richtigen GerichtsZunächst muss der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht erfolgen. Bei Wettbewerbsverstößen ist nach § 14 Abs. 2 UWG auch jedes Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. Bei Verstößen im Internet gilt als Begehungsort jeder Ort, an dem der Verstoß Dritten bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird, oder anders gewendet, die betreffende Internetseite abgerufen werden kann. Grundsätzlich ist die betreffende Internetseite im gesamten Gebiet der Bundesrepublik abrufbar, so dass jedes Landgericht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland örtlich zuständig ist, man spricht hierbei auch vom sog. “fliegenden Gerichtsstand”.
2. VerfügungsanspruchDer Antragsteller muss einen Anspruch gegen den Schuldner geltend machen, dessen Sicherung er begehrt. Dabei kommt als Verfügungsanspruch grundsätzlich nur ein Anspruch in Betracht, der einer vorläufigen Regelung oder Befriedigung zugänglich ist. Folgende Ansprüche kommen grundsätzlich in Betracht:
Unterlassungsanspruch (im Wesentlichen ist der Unterlassungsanspruch Gegenstand der wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügung) Beseitigungs- und Widerrufsanspruch AuskunftsanspruchAusgeschlossen ist eine einstweilige Verfügung bei folgenden Ansprüchen:
Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung Feststellungsanspruch Schadensersatz in Geld 3. VerfügungsgrundUnter dem Verfügungsgrund versteht man die objektive Dringlichkeit, die die Sache für den Antragsteller hat. Die objektive Dringlichkeit ist gegeben, wenn der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Abwendung einer Gefährdung der Gläubigerinteressen notwendig ist. Hierfür ist Voraussetzung, dass Umstände bestehen, die nach dem objektiven Urteil eines vernünftigen Menschen befürchten lassen, dass die Verwirklichung des Individualanspruchs durch bevorstehende Veränderung des bestehenden Zustandes gefährdet ist. Bei Unterlassungsansprüchen nach dem UWG wird der Verfügungsgrund grundsätzlich gemäß § 12 Abs.2 UWG widerleglich vermutet. Ist die objektive Dringlichkeit einmal widerlegt, obliegt es dem Antragsteller, die Dringlichkeit darzulegen und glaubhaft zu machen.
4. VerfügungsantragIm Verfügungsantrag müssen Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund, soweit nicht § 12 UWG eingreift, dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Der Antrag kann entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
5.Darlegung und GlaubhaftmachungGlaubhaftmachung bedeutet, dass die richterliche Überzeugung von der Wahrheit der Behauptungen begründet wird, technisch gesehen ist …
» Vollständiger ArtikelErschienen 1. Dezember 2010 auf http://it-prozessrecht.de.
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