Die Einbeziehung von AGB im UN-Kaufrecht
am 15.04.2007 von SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte
Zur Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in einen Vertrag ist bekannterweise ein Hinweis darauf erforderlich, daß der Vertragsschluß unter Verwendung der AGB erfolgt.
Im B2B-Geschäft gibt es hierbei nach deutschem Recht die Erleichterung, daß der bloße Hinweis auf die eigenen AGB ausreichen kann. Eine gleichzeitige Übersendung des AGB-Textes ist dann nicht erforderlich.
Anders jedoch bei einem grenzüberschreitenden Vertragsschluß. Dieser unterliegt, sofern nicht anders geregelt dem UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods - CISG). Dies gilt auch im Binnenhandel innerhalb der Europäischen Union (EU).
Unterliegt die Vertragsbeziehung dem UN-Kaufrecht, so regelt sich die Einbeziehung von AGB nicht nach nationalem (deutschen) Recht, sondern nach Art. 14 ff. i.V.m. Art. 8 oder nach Art. 7 Abs. 2 CISG.
Es ist daher zu berücksichtigen, daß der Hinweis auf die AGB in einer Vertragssprache formuliert sein muß. Ist die Vertragssprache zwischen den Parteien beispielsweise Englisch, dann reicht der deutschsprachige Hinweis auf die AGB nicht aus.
Weiterer beachtenswerter Unterschied ist auch, daß der Gegenseite der vollständige AGB-Text spätestens bis zum Vertragsschluß übergeben werden muß. Der nach deutschem Recht ausreichende bloße Hinweis genügt demnach nicht.
Schließlich reicht es im internationalen Handel nicht aus, daß die AGB in deutscher Sprache formuliert sind. Sie müssen entweder in der Verhandlungs-(Vertrags-)Sprache oder in der Heimatsprache des Vertragspartners abgefasst sein. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, sind die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden.
Praxistip:
Ist ein Unternehmen im internationalen Handel tätig, dann reicht …
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