Die „Einarbeitung” von Open Source-Software in eigene Software
am 25.05.2007 von SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte
Welche Konsequenzen eine Veränderung bzw. Bearbeitung von Open Source-Software hat, wurde bereits in früheren Beiträgen erläutert. Bei „Copyleft”-Lizenzen wie z.B. der GPL hat dies zur Folge, daß die neu geschaffene Software, die auf einem unter der GPL laufenden Programm beruht, zwingend unter die GPL-Lizenz gestellt werden muß.
Nun ist ein Bearbeiten von Software in der Praxis sehr variabel und vielfältig möglich. Dies reicht von einem Verändern von einzelnen Zeilen des Quellcodes bis zu einer Verwendung von GPL-Programmen als eigenständige Module, denen über Schnittstellen Informationen zur eigenständigen Verarbeitung übergeben werden.
Dementsprechend unterschiedlich sind auch die rechtlichen Folgen.
Wird aufgrund eines Bearbeitens im Sinne der Veränderung von Lines of Code eine neue Software geschaffen, so ist diese Software zweifellos auch unter die GPL zu stellen. Denn hierbei handelt es sich nach § 2 der GPL-Lizenz um „ work based on the Program”.
Anders kann es sich im Einzelfall bei einer nur modularen Nutzung von GPL-Software verhalten. Denn nicht unter die GPL fallen sollen nach § 2 GPL „ identifiable sections of that work not derived from the Program”, die als “reasonably considered independent and separate works in …
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Open Source Software: Copyleft- und Non-Copyleft-Lizenzen
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19 Minuten über Rechtliche Aspekte von Open Source-Software, insbesondere die neue GPLv3
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Sony Violates Open Source Licence?
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