Die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges

Willst du einen Führerschein, musst du auch geeignet sein!

Was unter Eignung zum Führen eines Kfz zu verstehen ist oder umgekehrt, wann jemand als nicht geeignet zum Führen eines Kfz gilt, darüber gibt neben den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes die Fahrerlaubnisverordnung nähere Auskunft. Der Begriff der Eignung findet sich in einer Vielzahl von Vorschriften, so in den §§ 2 Absatz 2 Nr, 3 und Absatz 4, Satz 1 StVG und den §§ 3 Absatz 1, 2, 11, 13, 14 und 46 Fev.

Praktisch bedeutsam wird der Begriff der Eignung bei einem Entzug der Fahrerlaubnis und der begehrten Wiedererteilung.

Die Ordnungsbehörde ist verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet erweist, weil er körperliche, geistige oder charakterliche Mängel hat. Die Untersagung wegen Nichteignung und die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichteignung sind in § 3 Absatz 1 und in § 46 Absatz 1 FeV geregelt.

§ 3 Absatz 1 FeV lautet interessanterweise:

„Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen.“ § 46 Absatz 1 FeV hat fast den gleichen Wortlaut, setzt jedoch voraus, dass jemand bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis ist und sich nun als ungeeignet erweist. § 46 Absatz 1, Satz 2 konkretisiert, wann sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet erweist, „insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kfz ausgeschlossen ist.“

Der Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften wird mit Punkten geahndet, ergeben sich 18 oder mehr Punkte muss die Behörde die Fahrerlaubnis entziehen. Die Vorschriften der StVO sind jedem Autofahrer bekannt, Ausführungen zum Punktesystem finden sich in den §§ 40-45 FeV.

In Anlage 4 der Verordnung werden alle Krankheiten oder Mängel aufgeführt, bei deren Vorliegen die Eignung zum Führen eines Kfz ausgeschlossen oder eingeschränkt ist. Nach einer langen Aufzählung körperlicher oder geistiger Mängel, zu denen beispielsweise auch psychische Störungen, Psychosen und Depressionen gehören, finden sich unter Punkt 8 und 9 der Anlage Ausführungen zum Thema Alkohol und Cannabis.

Ein Alkoholmissbrauch schließt die Eignung aus und liegt vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht sicher getrennt werden können. Bei der Einnahme von Cannabis wird zwischen gelegentlicher und regelmäßiger Einnahme unterschieden. Bei regelmäßiger Einnahme scheidet die Eignung aus, bei gelegentlicher Einnahme gilt der Fahrerlaubnisinhaber als geeignet, wenn Konsum und Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch…

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Themen: Wiederholt , Rechtsanwalt Verkehrsrecht Berlin
Rechtsgebiet: Verkehrsrecht

Erschienen 15. April 2011 auf http://www.rechtsanwalt-robak.de.

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