Die eheliche Lebensgemeinschaft und ihre Pflichten

Welche Pflichten bestehen eigentlich innerhalb einer Ehe und wie stellt sich der Gesetzgeber bzw. die Rechtsprechung die eheliche Lebensgemeinschaft vor?

Einen Einstieg bietet § 1353 BGB:

§ 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft

(1) Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

Aus diesem Paragraphen wurden verschiedenste Pflichten innerhalb der Ehe hergeleitet.

a) Häusliche Gemeinschaft der Ehegatten

Eine eheliche Lebensgemeinschaft verbindet die allgemeine Auffassung mit dem Zusammenleben in einem gemeinsam gewählten Wohnsitz. Ausnahmen liegen dann vor, wenn der Aufnahme und der Begründung der häuslichen Gemeinschaft erhebliche Gründe entgegenstehen, beispielsweise beruflicher Art. Moderne Lebensformen und auch Kommunikationsmittel erlauben es den Ehegatten auch eine eheliche Gemeinschaft über eine größere Entfernung zu führen. Wollen die Ehegatten aber zu keinem Zeitpunkt eine häusliche Gemeinschaft gründen, obwohl keine Gründe dagegenstehen kann es sich um eine Scheinehe handeln, die gegebenenfalls aufgehoben werden kann.

b) Geschlechtsgemeinschaft

Vertrat man früher noch, dass auch die Geschlechtsgemeinschaft eine Rechtspflicht innerhalb der Ehe darstellt ist wird diese Frage heute nicht mehr diskutiert, da seit der Aufgabe des Schuldprinzips bei der Ehescheidung zugunsten des Zerrüttungsprinzips keine rechtliche Relevanz mehr vorhanden ist. Es besteht jedenfalls insoweit Einigkeit, dass der eine Ehegatte keine Herstellungsklage (auf “Herstellung der Geschlechtsgemeinschaft”) erheben kann. Auch sind die Ehegatten nicht gehindert enthaltsam zu leben. Allerdings kann der eine Ehegatte von dem anderen Ehegatten erwarten, dass dieser die “Geschlechtsgemeinschaft herstellt”. Eine nur von dem einen herrührende Verweigerung kann dann eine ehliche Pflichtverletzung darstellen, die nach der juristischen Literatur (zB Staudinger, Münchener Kommentar, Bamberger/Roth) evt. unterhaltsrechtlich relevant sein kann (mit Verweis auf § 1579 Nr. 7 BGB, nachdem der Unterhalt versagt, herabgesetzt oder zetilich begrenzt werden kann, wenn dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt). Natürlich darf der Sex nicht erzwungen werden (Vergewaltigung in der Ehe ist gemäß § 177 StGB strafbar). Als Rechtspflicht wird auch die eheliche Treue, also die “Ausschließlichkeit der Geschlechtsgemeinschaft der Ehegatten” angesehen. </…

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Erschienen 2. Juli 2008 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.

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