Die Düsseldorfer Krux – Oder: Warum es nach wie vor wichtig ist, Latein gelernt zu haben!

Ja, natürlich ist die Überschrift provokativ. Und eigentlich geht es natürlich nicht um Kenntnisse der Sprache, sondern um diejenige der “guten alten” Rechtsgrundsätze und -termini, die sehr häufig in eben jener schönen antiken romanischen Sprache dokumentiert sind – und bis vor einiger Zeit auch noch zum Handwerkszeug vernünftig ausgebildeter Juristen gehörten.

Einer davon bezieht sich auf die Unterscheidung zwischen “nach geltender Rechtslage” (“de lege lata”) und der erst noch “zu schaffenden Rechtslage” (“de lege ferenda”).

Und wenn ich mir den gestrigen Beschluß (vom 08.12.2011) der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich (sog. “Düsseldorfer Kreis”) durchlese, drängt sich mir die Frage auf, ob man dort (ebenso wie beim beim ULD) von dem o.g. Unterschied noch nie gehört hat oder ihn – frei nach dem Motto: “Weil nicht sein kann, was nicht sein darf” oder umgekehrt – einfach ignoriert.

In dem Beschluß heißt es u.a.:

In Deutschland ansässige Unternehmen, die durch das Einbinden von Social Plugins eines Netzwerkes auf sich aufmerksam machen wollen oder sich mit Fanpages in einem Netzwerk präsentieren, haben eine eigene Verantwortung hinsichtlich der Daten von Nutzerinnen und Nutzern ihres Angebots. [...]. Anbieter deutscher Websites, die in der Regel keine Erkenntnisse über die Datenverarbeitungsvorgänge haben können, die beispielsweise durch Social Plugins ausgelöst werden, sind regelmäßig nicht in der Lage, die für eine informierte Zustimmung ihrer Nutzerinnen und Nutzer notwendige Transparenz zu schaffen. Sie laufen Gefahr, selbst Rechtsverstöße zu begehen, wenn der Anbieter eines sozialen Netzwerkes Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer mittels Social Plugin erhebt. Wenn sie die über ein Plugin mögliche Datenverarbeitung nicht überblicken, dürfen sie daher solche Plugins nicht ohne weiteres in das eigene Angebot einbinden.

Besagen will die harmlos verallgemeinernd gewählte Formulierung im ersten Satz in der Sache, dass man eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit i.S.d. BDSG / LDSG der besagten “Stellen” für Social Plugins und Fanseiten von/bei Facebook durch die Verwender sieht.

Bekanntermassen vertritt auch das ULD diese Auffassung. Ohne sie allerdings überzeugend zu begründen. Der “Düsseldorfer Kreis” begründet sie überhaupt nicht. Es wäre auch schwierig. Denn wie schon wiederholt von mir – ausführlich etwa hier oder hier und auch von anderer Seite – aufgezeigt, findet sie de lege lata keine Stütze:

Das Datenschutzrecht kennt keine Störerhaftung. Haftungsadressat ist (nur) die “verantwortliche Stelle” gem. § 3 Abs. 7 BDSG. Dies wiederum ist – auch nach Lesart des ULD (siehe Arbeitspapier vom 19.08.2011, S. 15/16)

die Stelle, die „personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen…

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches
  • Links

Themen: Web 2.0 , Datenschutz , Gesetzgebung , Haftung , It-recht , Persönlichkeitsrechte , Social Networks , Unterschied , Fanpages

Erschienen 9. Dezember 2011 auf http://blawg.legalit.de.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

(Kein) Datenschutz in sozialen Netzwerken

Internet-Law | 9. Dezember 2011 — Der sog. Düsseldorfer Kreis – das Treffen der obersten Datenschutzbehörden für den nichtöffentlichen Bereich – hat sich in eine…

Anmerkung zu: Oberste Aufsichtsbehörden für den Datenschutz - Einbindung von Social-Plugins, Facebook-Fanpages etc. verstoßen gege…

Beckmann und Norda Rechtsanwälte Bielefeld | 9. Dezember 2011 — Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich (Düsseldorfer Kreis am 08. Dezember 20…

Facebook: Datenschutzbehörden unterstützen die Position des ULD

rechtsanwalt.com | 30. Dezember 2011 — In einem am 08.12.2011 veröffentlichten Beschluss unterstützt der “Düsseldorfer Kreis” die Positionen des Unabhängigen Lande…

Beschluss der obersten Datenschutz-Aufsichtsbehörden (Düsseldorfer Kreis): Facebook “Gefällt mir”-Button ohne 2-Stufen-Lösung ist …

Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 15. Dezember 2011 — Die zum sog. Düsseldorfer Kreis zusammengeschlossenen obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bere…

WICHTIG: Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für Datenschutz – Direkte Einbindung von Social PlugIns grds. unzulässig!

Social Media Recht Blog | 9. Dezember 2011 — So und noch mal Datenschutz. Aber das ist eine zu wichtige Information: Gestern erging ein Beschluss des Düsseldorfer Kreises…

Zusammenschluss der deutschen Datenschutzbehörden zur (Un-)zulässigkeit des Facebook Like Buttons und anderer Social Plugins

Web 2.0 & Recht | 9. Dezember 2011 — Im sogenannten "Düsseldorfer Kreis" kommen die obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz regelmässig zusammen und besprechen …

Rechtsklarheit für Social Plugins? – Neuer Beschluss des Düsseldorfer Kreises

Onlinespielerecht | 19. Dezember 2011 — Der Düsseldorfer Kreis, das gemeinsame Gremium der Datenschutzbeauftragten, hat sich Anfang Dezember mit Social Networks befass…

Beschluss des Düsseldorfer Kreises zum Datenschutz in sozialen Netzwerken

DLA Piper Technology and Sourcing Blog | 15. Dezember 2011 — Soziale Netzwerke sind in der Vergangenheit immer wieder in den Fokus der Datenschutzbehörden geraten. Dabei wurde seitens der …

Ja was denn nun, Herr Weichert?

medien-gerecht | 23. August 2011 — Vergangene Woche veröffentlichte das Unabhängige Landeszentrum für den Datenschutz in Schleswig-Holstein (ULD) eine “Datenschut…

Bundesweite Unterstützung für die Position des ULD in Sachen Facebook like-Button

Datenschutzbeauftragter | 13. Dezember 2011 — Das Thema „Datenschutz in sozialen Netzwerken“ hat in der jüngeren Vergangenheit verstärkt zu erhitzten Diskussionen geführ…

Kommunikation und Recht
Internet-Law » (Kein) Datenschutz in sozialen Netzwerken