Die Dritte EU-Führerscheinrichtlinie und die frühere Rechtsprechung des EuGH

Nach einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück ist die zu Art. 8 Abs. 4 der Zweiten Führerscheinrichtlinie ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften auf Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Dritten Führerscheinrichtlinie – und damit auch auf die aktuelle Fassung des § 28 Abs. 4 FeV – nicht mehr anwendbar. Das Verwaltungsgericht Osnabrück folgt damit – anders als der Hessische Verwaltungsgerichtshof und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz – der restriktiven Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württembergs und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen .

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Diese Berechtigung gilt gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV – in der Fassung der am 19.01.2009 in Kraft getretenen Dritten Verordnung zur Änderung der FeV vom 07.012009 – nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. Voraussetzung für die Anwendung der letztgenannten Vorschrift ist, dass die dort genannten Maßnahmen im Verkehrszen­tralregister eingetragen und nicht nach § 29 StVG getilgt sind (§ 28 Abs. 4 Satz 3 FeV). In den Fällen unter anderem des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV kann die Behörde nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen.

Nach derzeitiger rechtlicher Einschätzung dürfte die Regelung in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV n.F. auch mit dem aktuell geltenden Gemeinschaftsrecht vereinbar sein; denn nach Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Dritten Führerscheinrichtlinie, der gemäß Art. 18 Satz 2 dieser Richtlinie ab dem 19.01.2009 gilt, lehnt ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedsstaates eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. Zu dieser Frage hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München Folgendes ausgeführt:

” …. Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG ist … nicht entsprechend der zu Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/ EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (…) ergangenen Rechtsprechung des EuGH einschränkend auszulegen. …. Gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG kann es ein Mitgliedstaat ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anz…

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Themen: Bundesrepublik Deutschland , Ewr , Fev , Eu-führerschein , Fahrerlaubnisrecht
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 21. Juni 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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