Die doppelte Belastung von Baukosten mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer ist mit EU-Recht vereinbar
Der 8. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit einem veröffentlichten Urteil vom 19. Juni 2008 (Aktenzeichen 8 K 4414/05 GrE)
entschieden, dass die Einbeziehung von Gebäude-Herstellungskosten in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage in den Fällen des
sog. „einheitlichen Vertragswerks“ rechtmäßig und auch mit EU-Recht vereinbar ist.
Hiermit trat der Senat der Rechtsauffassung des 7. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts entgegen, der erst kürzlich mit
Beschluss vom 2. April 2008 (Aktenzeichen 7 K 333/06) insoweit einen Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche
Mehrwertsteuer-Mehrfachbelastungsverbot (Art. 401 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) angenommen und deshalb den Europäischen
Gerichtshof um eine Vorabentscheidung ersucht hatte.In dem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall erwarben die Kläger von einer
Kommune ein unbebautes Grundstück mit Bauverpflichtung.
Kurze Zeit später schlossen sie mit einer von der Kommune beherrschten Baugesellschaft einen Werkvertrag über die Bebauung des
Grundstücks mit einem Reihenhaus. Umsatzsteuerfrei war lediglich die Anschaffung des Grundstücks; die Gebäude-Herstellungskosten
waren mit Umsatzsteuer belastet.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer seien nicht nur die Anschaffungskosten des
Grund und Bodens, sondern auch die Gebäude-Herstellungskosten einzubeziehen. Es liege ein einheitliches Vertragswerk – bestehend aus
Grunderwerb und anschließender Bebauung durch ein mit dem Grundstücksveräußerer kooperierendes Unternehmen – vor.
Die Kläger machten demgegenüber geltend, bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags in ihrer Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ der
Bebauung frei gewesen zu sein.Der 8. Senat des Finanzgerichts Münster folgte der Ansicht der Kläger nicht und vertrat die Auffassung,
zwischen Grundstückskauf- und anschließendem Bebauungsvertrag habe ein objektiv enger sach…
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