Die Diskussion nach der Trojaner-Enthüllung des CCC

Während sich eine ganze Reihe von Politikern angesichts der Enthüllungen des Chaos Computer Clubs (CCC) beunruhigt zeigen – natürlich hat wieder einmal niemand etwas gewusst – fordert der innenpolitische Hardliner der CDU Wolfgang Bosbach Beweise vom CCC. Warum er das tut, bleibt aber unklar, weil Bosbach sogleich ergänzt, dass er auf heimlich installierte Computerprogramme nicht generell verzichten will.

Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu entschieden, dass die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, verfassungsrechtlich nur zulässig ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt.

Vor diesem Hintergrund ist für heimlich installierte Software verfassungsmäßig wenig Raum, Trojaner wie sie der CCC vorgefunden hat, können verfassungskonform überhaupt nicht eingesetzt werden.

Dass die Rechtspraxis ganz anders aussieht, beweist der Einsatz des Bayerntrojaners durch das bayerische LKA. Man muss jetzt nur eins und eins zusammenzählen, um zu erkennen, dass dies einer der Fälle ist, die der CCC untersucht hat.

In solchen Fällen werden übrigens auch die Gerichte belogen, bei denen die zuständige Staatsanwaltschaft die notwendige richterliche Anordnung einholt. Weil es für eine Onlinedurchsuchung keine rechtliche Grundlage gibt, wird eine “Quellen-TKÜ” nach § 100a StPO beantragt, um die Telefonie mittels Skype zu überwachen. Dass anschließend allerdings ein Trojaner…

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Themen: Bürgerrechte , Ccc , überwachung , Grundrechte , Wolfgang Bosbach , Lka , Fernmeldegeheimnis , Bundestrojaner , Quellen-tkÜ , Bayerntrojaner

Erschienen 10. Oktober 2011 auf http://www.internet-law.de/.

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