Die Dienstbarkeit am eigenen Grundstück und die Zwangsvollstreckung
Das kann im Wege der Gläubigeranfechtung
vorgehen, wenn sich ein Vollstreckungsschuldner am eigenen Grundstück ein Nießbrauchsrecht oder bestellt. Die Anfechtung bewirkt, dass das Finanzamt einen Anspruch auf
Vorrang seiner Rechte bei der Zwangsvollstreckung in das Grundstück geltend machen kann.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall hatte eine Vollstreckungsschuldnerin mit ihren Kindern eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts gegründet und dieser mehrere Grundstücke übertragen. In den notariellen Verträgen hatte sie sich jeweils den
bzw. ein Wohnrecht vorbehalten. Das
Finanzamt focht die Grundstücksübertragungen gegenüber der GbR an, zusätzlich aber – und nur darum ging es im Streitfall – auch
gegenüber der Vollstreckungsschuldnerin die Bestellung der zu ihren eigenen Gunsten bewirkten Dienstbarkeiten. Es sah eine
ungerechtfertigte Gläubigerbenachteiligung darin, dass in der Zwangsversteigerung der Grundstücke, die die GbR wegen der erfolgten
Anfechtung dulden müsse, Nießbrauch und Wohnrecht zugunsten der Vollstreckungsschuldnerin bestehen blieben, eine Zwangsvollstreckung
in das Wohnrecht aber ausgeschlossen und die Verwertung des Nießbrauchsrechts als solches wirtschaftlich uninteressant wäre. Der
Zugriff auf den vor der Bestellung der Dienstbarkeiten bestehenden vollen Wert des unbelasteten Grundstücks wäre somit vereitelt.
Der Bundesfinanzhof gab nun, anders als die Vorinstanz, dem Finanzamt Recht. Die zu entscheidende Rechtsfrage war, ob das Ausscheiden
eines Gegenstandes aus dem Vermögen des Schuldners grundsätzlich Voraussetzung der Anfechtung einer Rechtshandlung ist. Denn nach dem
Wortlaut der einschlägigen Vorschriften (§§ 3, 11 AnfG) muss dem Gläubiger das zur Verfügung gestellt werden, was durch eine
anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners “veräußert, weggegeben oder aufgegeben” worden ist. Die Bestellung eines
Teilrechts am eigenen Grundstück aber ist weder Veräußerung noch Weggabe oder Aufgabe aus dem Schuldnervermögen. Der Bundesfinanzhof
stellt nun klar, dass dieser Wortlaut nicht als Beschränkung der Anfechtungsrechte auf die genannten Arten der Vermögensminderungen
verstanden werden darf, sondern dass es sich um eine nicht abschließende Auflistung von Vermögensminderungen handelt, die dazu dient,
den Anspruch des Anfechtenden nach Art und Umfang auf das zu beschränken, was zur Wiederherstellung der früheren, durch die
Vermögensverschiebung vereitelten Zugriffslage für die Gläubiger erforderlich ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann das Finanzamt nach § 191 AO denjenigen durch Duldungsbescheid in Anspruch
nehmen, der nach dem AnfG verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG muss dem Gläubiger, soweit es
zu seiner Befriedigung erforderlich ist, das zur Verfügung gestellt werden, was durch eine anfechtbare Rechtshandlung aus dem Ver…
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