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Die DEURAG versucht es mit ollen Kamellen…

am 11.01.2008 von http://www.rsv-blog.de

Nachdem hier schon verschiedentlich die Frage nach der Zahlungsunfähigkeit der DEURAG aufkam, weil Rechnungen einfach von ihr nicht beglichen wurde, versuchen die Wiesbadener nunmehr, sich unter Hinweis auf ein angebliches Mißverhältnis gemäß § 18 I a ARB ihrer Deckungspflicht zu entziehen.
Der Mandant hatte einen Verkehrsunfall und Schadensersatzansprüche i.H.v. 5.500,00 € geltend gemacht. Dafür gab die DEURAG Deckungsschutz. Gleichzeitig wurde der eigenen Haftpflichtversicherung bedeutet, die Ansprüche der Gegenseite abzulehnen. Sodann erhielt der Mandant in der Unfallsache einen Verwarnungsgeldbescheid der Polizei i.H.v. 35,00 €. Gegen diesen wehrte sich der Mandant und wir haben das Bußgeldverfahren für ihn zur Einstellung gebracht. Auf die Schlußrechnung von 288,08 € reagierte die DEURAG dann mit der Versagung des Deckungsschutzes gemäß § 18 I a ARB.
Völlig schmerzbefreit beauftragte uns der Mandant mit einem Stichentscheid, der für beide Seiten bindend ist.
Diesen geben wir hier statt eines weiteren Kommentares wörtlich wieder:
“Sehr geehrte Damen und Herren,
wir nehmen auf Ihr Schreiben vom 11.1.08 Bezug, mit dem Sie den Versicherungsschutz nach § 18 I a ARB abgelehnt haben und unseren Mandanten auf die Möglichkeiten des Stichentscheids hingewiesen haben.
Unser Mandant hat uns mit einem Stichentscheid gemäß § 18 II 1 ARB beauftragt.
Soweit der Versicherungsschutz gemäß § 18 I a ARB unter Hinweis auf das grobe Mißverhältnis des Kostenaufwandes unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft zum angestrebten Erfolg versagt wurde, ist dem nicht zu folgen.
Es ist anerkannt, daß sich das grobe Mißverhältnis nicht nur durch die bloße Gegenüberstellung der Kosten – hier Verwarnungsgeldbescheid i.H.v. 35,00 € und Rechtsverfolgungskosten gemäß Schlußrechnung i.H.v. 288,08 …

Die ollen Kamellen sind ausgelutscht….

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