Die Debcon GmbH, die Rechtsanwälte U+C und die Inkassobriefe

Die Debcon GmbH macht derzeit in zahlreichen Briefen (vermeintliche) Filesharer darauf aufmerksam, dass sie "bislang auf die berechtigte Anforderung durch die Rechtsanwälte Urmann und Collegen" nicht reagiert hätten. Es wird dann letztmalig außergerichtlich aufgefordert, die "Schulden" aus dem Erstattungsanspruch binnen kurzer Frist zu tilgen - sprich, endlich die Abmahnkosten zu zahlen. Ob das alles mit der Versteigerung zu tun hat, die durch die Kanzlei U+C kurz vor Weihnachten durchgeführt wurde, ist fraglich. Denn es wird - jedenfalls in mir vorliegenden Schreiben - nicht etwa ein neuer Gläubiger, sondern immer noch der alte angeführt. Und das spricht eher dafür, dass es sich noch um die alten, nicht versteigerten Forderungen handeln müsste. Die Fachwelt streitet um diesen Punkt. Seltsam ist diese Aktion allemal, denn wenn die Forderungen doch so unstreitig und problemlos durchzusetzen ist, warum macht die Kanzlei U + C das nicht einfach? Ich vermute mal, weil der Einsatz eines Inkassounternehmens einen Vorteil hat: Die Rechtsanwälte selbst wären an das so genannte Umgehungsverbot aus § 12 Abs. 1 BORA gebunden, nach dem es einem Anwalt berufsrechtlich verboten ist, zu einem durch Anwalt vertretenen gegnerischen Mandanten direkt Verbindung aufzunehmen oder mit diesem zu verhandeln. Tja, und dieses Verbot gilt nicht für ein Inkassounternehmen, das daher direkt Kontakt aufnehmen - und Druck machen - darf. Die Folge: Verunsicherte Mandanten, die bei mir anrufen und mich fragen, was sie denn nun machen sollen. Und vielleicht kommt es auch einmal vor, dass der Mandant ob der kurzen Fristen und des geschickten Einsatzes des Wörtchens "Schufa" Muffensausen bekommt und ohne noch einmal nachzufragen einfach bezahlt. Die Schufa wird in dem Schreiben nämlich auch genannt. Zwar wird richtigerweise darauf hingewiesen, dass nur "Daten von fälligen und unbestrittenen Forderungen an die Schufa" übermittelt würden. Der Mandant hat also eigentlich derzeit nichts zu fürchten, denn unbestritten sind die Forderungen jedenfalls dann nicht, wenn der Empfänger des Schreibens anwaltlich vertreten ist und dies…

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Themen: Abmahnung , Tauschbörsen , Filesharing , P2p , Peer TO Peer

Erschienen 1. Februar 2012 auf http://klawtext.blogspot.com/.

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Von wegen versteigert … -

„keine gerichtlichen Schritte“ und „keine Meldung an die Schufa-Holding“ genannt. http://conlegi.de/?p 3051. Weiter wird im Kleingedruckten unzutreffend...


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