Die datenschutzrechtliche Einwilligung im Arbeitsverhältnis
Das IITR informiert: Steht dem Arbeitgeber keine Erlaubnisnorm zum Umgang mit den Daten des Arbeitnehmers zur Verfügung, ist die
Verarbeitung und Nutzung dessen personenbezogener Daten grundsätzlich nur zulässig, wenn der betroffene Arbeitnehmer zuvor in die
Verarbeitung seiner Daten einwilligt. Gerade im Arbeitsverhältnis stellt die Einwilligung eine durchaus problematische Grundlage dar,
weil es insbesondere fraglich sein kann, ob die Einwilligung des Beschäftigten gänzlich ohne „Zwang“ erfolgt ist. § 4a Abs. 1
Bundesdatenschutzgesetz ("BDSG") verlangt nämlich, dass Einwilligungen auf „der freien Entscheidung des Betroffenen“ beruhen.
Beitrag des IITR von Herrn Rechtsanwalt Dr. Sebastian
und Herrn Ass. iur. Benjamin Schuetze, LL.M. (VUW). Immer wieder erweist sich in der beruflichen Praxis der Umgang mit Einwilligungen
zu Datenverarbeitungsvorgängen betroffener Beschäftigter als problematisch. Praktisch bedeutsam ist die Einwilligung besonders bei
der vom Arbeitgeber (ausdrücklich oder stillschweigend) gestatteten privaten Nutzung betrieblicher Kommunikationsanlagen, da für die
Überwachung der dienstlichen Nutzung die Ermächtigungsnormen §§ 28, 32 BDSG zur Anwendung kommen können und damit eine Einwilligung
entbehrlich machen. Insofern sollte auch darauf verzichtet werden, hier ein Einwilligung noch zusätzlich („doppelt hält besser“)
einzuholen. Dies würde zu Verwirrung in der Frage führen, ob die Verarbeitung nun von der Einwilligung oder dem gesetzlichen
Erlaubnistatbestand gedeckt ist und der Betroffene durch die Einwilligung den Eindruck bekäme, dass die Verarbeitung seiner
Dispositionsbefugnis unterläge. Zudem steht ein Rückgriff auf die Erlaubnisnormen in Frage, wenn der Betroffene eine einmal erteilte
Einwilligung im Laufe der Zeit widerrufen hat (unabhängig davon, ob überhaupt eine Einwilligung erforderlich gewesen wäre).
Freiwilligkeit der Einwilligung im Arbeitsverhältnis
Nach § 4a Abs. 1 S. 1 BDSG sind Einwilligungen von Arbeitnehmern nur dann wirksam, wenn Sie auf deren freier Entscheidung beruhen.
Freiwilligkeit ist nur dann zu bejahen, wenn die Einwilligung nicht in einer Zwangslage oder unter Druck getroffen wurde; der
Arbeitnehmer muss die Verarbeitung seiner Daten ohne die Befürchtung von Sanktionen verweigern können dürfen, oder eine zuvor
erteilte Einwilligung folgenlos widerrufen können. Genau hieran bestehen aber im Arbeitsverhältnis Zweifel, da aufgrund der zwischen
den Arbeitsvertragsparteien bestehenden unterschiedlichen Machtstruktur dem Beschäftigten häufig keine (gefühlte) andere Wahl bleibt
als der Datenverarbeitungsklausel zuzustimmen. Insbesondere vor Abschluss des Arbeitsvertrages wird der potentielle Beschäftigte gar
nicht die Möglichkeit sehen, die Einwilligung zu verweigern und damit den Erfolg der Bewerbung aufs Spiel zu setzten. Es wäre
allerdings verfehlt und würde einer Vielzahl unterschiedlicher Arbeitsverhältnisse nicht ger…
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