Die Darstellung von Minderjährigen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung verstößt gegen Jugendschutzrecht!
am 25.10.2007 von http://www.it-recht-kanzlei.de/
Der Prüfausschuss der Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten – KJM ging im Jahre 2006 gegen den Betreiber einer Internetpräsenz vor, weil auf dieser Darstellungen von Minderjährigen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung veröffentlicht worden sind. Der Betreiber wehrte sich – letztlich aber (aus nachvollziehbaren Gründen) ohne Erfolg.
Was war vorgefallen?
Nach Anhörung des Betreibers, erließ die KJM insgesamt vier Bescheide, mit denen sie jeweils den Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV feststellte, die weitere Verbreitung der Angebote untersagte und den Kläger aufforderte, künftig die jugendschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten. Gleichzeitig wurden gegen ihn Bußgeldverfahren eingeleitet.
Der Betreiber der Internetpräsenz wehrte sich.
Er erhob Widerspruch und trug vor,
dass die Bescheide der KJM überflüssig seien, weil schon Bußgeldverfahren eingeleitet seien.
dass die Verwaltungsgebühr zu hoch sei, da die Verfahren hätten verbunden werden müssen.
dass die Mädchen unstreitig zwischen 15 und 17 Jahren alt und deshalb als Jugendliche anzusehen seien, für die etwas anderes gelten müsse als bei Kindern. So seien die Jugendlichen nicht unnatürlich geschlechtsbetont dargestellt. Diesbezüglich herrsche eine geänderte gesellschaftliche Anschauung; Jugendliche seien heute früher entwickelt und sexuell aktiv. Der Schutzzweck der einschlägigen Norm bestehe im Schutz der Jugendlichen vor jugendgefährdenden Angeboten, der von der Beklagten angeführte Schutz vor Pädophilen sei dagegen nicht Normzweck. § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV sei im Übrigen verfassungswidrig, weil ihm die nötige Bestimmtheit fehle.
Die KJM wies die Widersprüche zurück!
Zur Begründung führte sie aus, dass die Darstellung der Jugendlichen unnatürlich sei, weil sie nicht alltagstypisch sei und die Sexualität in den Vordergrund gerückt werde. Der …
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