Die „Buttonlösung“ – Neue Vorgaben für Vertragsschlüsse im Internet geplant
Der Vertrieb von Waren und Dienstleistungen im Internet ist – insbesondere im B2C-Bereich – bereits sehr stark reguliert. Die
Vorgaben reichen von zahlreichen Informationspflichten rund um Anbahnung, Abschluss und (mögliche Rück-) Abwicklung des Vertrages, in
Bezug auf die Vertragsparteien sowie den Inhalt des Vertrages bis hin zum genauen Wortlaut der Widerrufsbelehrung und der Vorgabe, zu
welchem Zeitpunkt und in welcher Form die Informations- und Belehrungspflichten erfüllt werden müssen.
Die bisherigen gesetzlichen Regelungen bestimmen, dass der Unternehmer dem Verbraucher im Rahmen von Fernabsatzverträgen – darunter
fallen insbesondere Vertragsabschlüsse im Internet – die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie Informationen über
das Zustandekommen des Vertrages vor klar und verständlich mitteilen muss. Zudem muss der Unternehmer darüber informieren,
durch welche technischen Schritte der Vertrag zustande kommt, d.h. durch welche Handlung der Verbraucher eine rechtlich erhebliche
(weil verbindliche) Erklärung abgibt. Die bisherige Regelung machte also im Hinblick auf Vertragsabschlüsse im Internet nur insoweit
Vorgaben, als dass der Unternehmer die Schritte benennen musste. Vorgaben dahingehend, wie diese Schritte auszusehen haben, wurden
von der gesetzlichen Regelung nicht ausdrücklich gemacht.
Um den genauen Ablauf des Vertragsschlusses für den Verbraucher noch klarer erkennbar zu machen und Uneindeutigkeiten vollends
auszuschließen, hat das Bundeskabinett am 24. August 2011 einen zu der sog. „Buttonlösung“ beschlossen, dem der Bundesrat noch zustimmen muss. Diese soll
Verbraucher vor Kostenfallen im Internet umfassend schützen. Da dieses Problemfeld grenzüberschreitend existiert, hat auch das
Europäische die neuen Bestimmungen in eine
Richtlinie verpackt, deren Umsetzung als sehr wahrscheinlich eingestuft wird. Die Mitgliedstaaten hätten zwei Jahre Zeit, um die
Richtlinie in nationales Recht umzuwandeln.
Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung (wir berichteten bereits) sieht vor, dass der Unternehmer den Bestellvorgang so zu gestalten
hat, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigen muss, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Soweit die
Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, muss diese gut lesbar ausschließlich mit den Worten: „zahlungspflichtig bestellen“ oder
mit einer anderen entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Die Erfüllung dieser Pflichten soll sogar Voraussetzung …
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