Die Buchstaben “VZ” gehören den Betreibern von StudiVZ/SchülerVZ; Erstes Urteil mit Entscheidungsgründen gegen BewerberVZ

Wie das Landgericht Köln in einem Urteil Anfang Mai 2008 (AZ: 84 O 33/08) entschieden hat, steht den Betreibern der Social Networks “StudiVZ”, “SchülerVZ” und “meinVZ” die Buchstabenkombination “VZ” in Domains zu.

Bisher hatte es bereits mehrere einstweilige Verfügungen des LG Köln gegen viele andere Social Networks mit ähnlich lautendem Titel geben, darunter: FussballerVZ (AZ: Az. 33 O 398/07), MatheVZ (Az: 31 O 299/08), PokerVZ (AZ: 31 O 47/08), RotlichtVZ (AZ: 31 O 185/08), nachdem Holtzbrinck gegen diese juristisch wegen der Gefahr einer Verwechslung vorgegangen ist. Jetzt ist aber das erste Urteil mit Entscheidungsgründen gegen BewerberVZ ergangen.

“VZ” stellt daher eben gerade keine Abkürzung für “Verzeichnis” dar, so die Kölner Richter.

“Ihre Kennzeichnungskraft beruht gerade darauf, dass am Ende der Bezeichnung die Buchstabenkombination VZ steht, die in Deutschland keineswegs als Abkürzung für “Verzeichnis” bekannt und geläufig war und ist; der Duden führte jedenfalls bis in jüngere Auflagen hinein “Vz.” nicht als Abkürzung für dieses Wort auf.

Wenn die Antragsgegnerin selbst etwa darauf verweist, dass bei der Domain (…) “pennerVZ” für “Pennerverzeichnis” steht und dies eine gutgemachte und witzige Verhohnepipelung von “StudiVZ” sei, belegt dies, welchen Bekanntheitsgrad die Antragstellerin mit ihrem Zeichenbildungsprinzip erlangt hat: Es ist bereits zum Gegenstand von Parodien geworden, wobei eine “Verhohnepipelung” für den hiervon Angesprochenen eben nur dann Sinn macht, wenn er auch den Ursprung hierin wiedererkennt.

Die Bezeichnung “BewerberVZ” ist eben nach diesem Prinzip gebildet und richtet sich zudem an die Verkehrskreise, die von “StudiVZ” und auch “SchülerVZ” angesprochen werden bzw. worden sind und denen die beiden letzteren Bezeichnungen im besonderen Maße ein Begriff sind.” (via Dr. Bahr)

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Themen: Rechtsschutz , Social Networks , Studivz

Erschienen 3. August 2008 auf http://it-recht-blog.de.

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