Die Buchstaben “VZ” gehören den Betreibern von StudiVZ/SchülerVZ; Erstes Urteil mit Entscheidungsgründen gegen BewerberVZ
Wie das Landgericht Köln in einem Urteil Anfang Mai 2008 (AZ: 84 O 33/08) entschieden hat, steht den Betreibern der “StudiVZ”, “SchülerVZ” und “meinVZ” die
Buchstabenkombination “VZ” in Domains zu.
Bisher hatte es bereits mehrere einstweilige Verfügungen des LG Köln gegen viele andere Social Networks mit ähnlich lautendem Titel
geben, darunter: FussballerVZ (AZ: Az. 33 O 398/07), MatheVZ (Az: 31 O 299/08), PokerVZ (AZ: 31 O 47/08), RotlichtVZ (AZ: 31 O
185/08), nachdem Holtzbrinck gegen diese juristisch wegen der Gefahr einer Verwechslung vorgegangen ist. Jetzt ist aber das erste
Urteil mit Entscheidungsgründen gegen BewerberVZ ergangen.
“VZ” stellt daher eben gerade keine Abkürzung für “Verzeichnis” dar, so die Kölner Richter.
“Ihre Kennzeichnungskraft beruht gerade darauf, dass am Ende der Bezeichnung die Buchstabenkombination VZ steht, die in Deutschland
keineswegs als Abkürzung für “Verzeichnis” bekannt und geläufig war und ist; der Duden führte jedenfalls bis in jüngere Auflagen
hinein “Vz.” nicht als Abkürzung für dieses Wort auf.
Wenn die Antragsgegnerin selbst etwa darauf verweist, dass bei der Domain (…) “pennerVZ” für “Pennerverzeichnis” steht und dies eine
gutgemachte und witzige Verhohnepipelung von “StudiVZ” sei, belegt dies, welchen Bekanntheitsgrad die Antragstellerin mit ihrem
Zeichenbildungsprinzip erlangt hat: Es ist bereits zum Gegenstand von Parodien geworden, wobei eine “Verhohnepipelung” für den
hiervon Angesprochenen eben nur dann Sinn macht, wenn er auch den Ursprung hierin wiedererkennt.
Die Bezeichnung “BewerberVZ” ist eben nach diesem Prinzip gebildet und richtet sich zudem an die Verkehrskreise, die von “StudiVZ”
und auch “SchülerVZ” angesprochen werden bzw. worden sind und denen die beiden letzteren Bezeichnungen im besonderen Maße ein Begriff
sind.” (via Dr. Bahr)
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