Die bloße Aushändigung des Fahrzeugs einschließlich der dazugehörigen Schlüssel und Papiere zum Zwecke einer kurzen Probefahrt bzw. einer kurzfristigen Fahrzeuguntersuchung beinhaltet noch keine freiwillige Besitzaufgabe
am 12.11.2003 von Rechtsanwalt Salewski
Berlin, den 11.11.2003.
In einem Berufungsverfahren hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 11. November 2003 entschieden:
Zum Sachverhalt siehe das Urteil des Amtsgerichts im ersten Rechtszug, hier…
Die Besitzaufgabe aufgrund vorangegangener Täuschungshandlung begründet zwar grundsätzlich keine Unfreiwilligkeit des Besitzverlustes im Rahmen des § 935 BGB. Die Begründung von Kurzbesitz schafft jedoch noch keinen unmittelbaren Besitz im Sinne des § 854 Abs. 1 BGB. Vielmehr muss die Sachherrschaft auf eine gewisse Dauer angelegt sein.
Die bloße Aushändigung des Fahrzeugs einschließlich der dazugehörigen Schlüssel und Papiere zum Zwecke einer kurzen Probefahrt bzw. einer kurzfristigen Fahrzeuguntersuchung beinhaltet noch keine freiwillige Besitzaufgabe im Sinne des § 854 Abs. 1 BGB.
Ausfertigung
Landgericht Berlin
Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: 50 S 70/03
Verkündet am : 11. November 2003
18 C 465/02 AG Tempelhof-Kreuzberg
In dem Rechtsstreit
des Herrn Michael S., Berlin,
Beklagten, Widerklägers und Berufungsklägers,
- Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Klaus-Günter Salewski u. a., Okerstraße 3, 12049 Berlin -
gegen
die Autor. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Birol D., Bornholmer Straße, 10439 Berlin,
Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. W. M., Berlin -
hat die Zivilkammer 50 des Landgerichts Berlin, Littenstraße 12 - 17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung am 11. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht S., den Richter am Landgericht M. und die Richterin am Landgericht S. für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15. Mai 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 18 C 465/02 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszugs hat die Klägerin zu tragen.
Von den Kosten des zweiten Rechtszuges haben die Klägerin 2/10 und der Beklagte 8/10 zu tragen.
Das Urteil …
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