Die BILD-Zeitung als Sheriff über der Rechtsordnung

Die BILD zeigt sich in ihrer Online-Ausgabe vom 02.08.2011 empört. Grund der Entrüstung ist eine weitere Rüge des Deutschen Presserats hinsichtlich einer identifizierenden Berichterstattung der BILD über einen – zum damaligen Zeitpunkt – mutmaßlichen Kindesentführer.

Rüge des Presserats

Der Presserat kam bei der Überprüfung der Berichterstattung über die erforderliche Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu dem Schluss, dass das Informationsinteresse gegenüber dem Persönlichkeitsrecht unter Berücksichtigung der Schwere der Tat nicht in der erforderlichen Art und Weise überwiege, weshalb die Identität des Abgebildeten zu schützen gewesen wäre.

Eine solche Wertung durch ein Gericht würde schlicht bedeuten, dass die Berichterstattung der BILD unzulässig war. Damit hätte ein Unterlassungsanspruch gegen die BILD mit einer vergleichbaren gerichtlichen Entscheidung erfolgreich durchgesetzt werden können.

Verstoß gegen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung

Nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung haben die Medien u. a. anderem die Aufgabe, Missstände in der Gesellschaft aufzudecken und dürfen insofern auch über Vorgänge berichten, wenn lediglich der Verdacht einer Straftat besteht.

Eine identifizierende Berichterstattung ist im Rahmen der Verdachtsberichterstattung aber grundsätzlich nur unter äußerst strengen Maßstäben erlaubt. Zulässig ist eine solche identifizierende Verdachtsberichterstattung beispielsweise über eine Person, die die Öffentlichkeit besonders interessiert, wie beispielsweise ein Amtsträger oder eine besonders berühmte, in der Öffentlichkeit stehende Person. Ebenfalls zulässig ist eine solche Berichterstattung, wenn sich der geäußerte Verdacht auf solch schwere Straftaten bezieht, welche ausnahmsweise eine identifizierende Berichterstattung rechtfertigen könnten.

Eine identifizierende Berichterstattung ist aber sogar im Rahmen von bereits anhängigen Ermittlungsverfahren – und damit im Falle eines konkretisierten Verdachtsmoments – nach den Vorgaben der Rechtsprechung regelmäßig unzulässig. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten überwiegt selbst in diesen Fällen grundsätzlich gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit, weil die Unschuld des Beschuldigten im Sinne von Art. 6 Abs. EMRK vermutet wird und dieser demnach vor einer Vorverurteilung zu schützen ist.

Die Bildzeitung möchte sich daran nicht halten

Die BILD hat in ihrer Berichterstattung vom 02.08.2011 nunmehr entschieden mitgeteilt, dass sie diese Vorgaben der Rechtsprechung nicht beachten will. Zur Demonstration ihrer Entschlossenheit hat sie gleich ein weiteres, identifizierendes Foto des inzwischen geständigen, aber noch nicht rechtskräftig verurteilten – und damit weiterhin mutmaßlichen – Kindesentführers ver…

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Themen: Presse- Und Medienrecht , Bildzeitung , Rüge , Presserat , Sherrif
Rechtsgebiet: Persönlichkeitsrecht

Erschienen 3. August 2011 auf http://www.lbr-law.de.

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