Die Bewilligung von Reisekosten ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die jeweiligen Vorstellungsgespräche die Begründung eines
Beamtenverhältnisses zum Ziel hatten.
BSG Urteil vom 12.05.2011, - B 11 AL 25/10 R - Unterstützende Leistungen der Beratung und Vermittlung - Erstattung von Reisekosten
für Vorstellungsgespräche - Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Denn jedenfalls für den Personenkreis der
Ausbildungsuchenden (vgl § 15 SGB III), umfasst die Vermittlung in ein Ausbildungsverhältnis (vgl § 35 Abs 1 Satz 2 SGB II) auch
öffentlich-rechtlich ausgestaltete Ausbildungsverhältnisse. Dem Wortlaut des § 45 SGB III ist zunächst nur zu entnehmen, dass Kosten
im Zusammenhang mit Fahrten ua zu Vorstellungsgesprächen als Leistungen zur UBV übernommen werden können. Aus dem Gesetzeswortlaut
ergibt sich jedenfalls nicht ausdrücklich, ein "Vorstellungsgespräch" iS der Vorschrift sei nur ein auf die Begründung eines
versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses abzielendes Gespräch. Ein derart eingeschränktes Verständnis des Begriffs
Vorstellungsgespräch ergibt sich auch nicht daraus, dass § 45 SGB III insbesondere Leistungen zur Unterstützung der "Vermittlung"
betrifft. Die Begriffsdefinition des § 15 SGB III (Ausbildung- und Arbeitsuchende) ist zeitgleich mit der in § 45 SGB III neu durch das AFRG eingeführt worden, hingegen ist
der Begriff des Arbeitsuchenden im AFG für die (vgl §§ 13 ff AFG) mit vergleichbarem Inhalt verwendet worden. Es kann hier
dahingestellt bleiben, ob der
als Arbeitsuchender das Interesse an
einer abhängigen Beschäftigung als Arbeitnehmer ist und deshalb derjenige kein Arbeitsuchender ist und folglich auch keine
Förderleistungen nach § 45 SGB III erhalten kann, der ausschließlich eine Tätigkeit als Beamter oder Selbstständiger sucht (vgl Timme
in Hauck/Noftz, SGB III, K § 15 RdNr 7, 8, Stand Einzelkommentierung Dezember 2010). Jedenfalls bei Ausbildungsuchenden umfasst der
Begriff der Berufsausbildung iS des § 15 Satz 1 SGB III jede Art und Form von Berufsausbildung, einschließlich der Tätigkeit in einem
Beamtenverhältnis (vgl auch Stark in Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe SGB III, 3. Aufl 2008, § 45 RdNr 29 - der sich für eine
generelle Förderbarkeit der Reisekosten für die Begründung eines Beamtenverhältnisses ausspricht). Denn die Art der gesuchten
Berufsausbildung hat für die Eigenschaft, Ausbildungsuchender zu sein, keine Bedeutung. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die
angestrebte Berufsausbildung eine solche in einem anerkannten Ausbildungsberuf iS des § 1 Abs 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) und ob
das Ausbildungsverhältnis privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich (vgl § 2 Abs 1 Nr 1 BBiG) ausgestaltet ist (so bereits Hennig in
Eicher/Schlegel, SGB III, § 35 RdNr 36, 37 und RdNr 54, Stand Einzelkommentierung Oktober 1998; abweichend zur nF des § 45 SGB III
vgl Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, § 45 RdNr 24, Stand Einzelkommentierung Dezember 2010). Schon unter der Geltung des § 29
Abs 1 AFG, der die Vermittlung beruflicher Ausbildungsstellen regelte, war die vom BSG in seiner Entscheid…
»
Vollständiger Artikel