Mietvertrag Ohne Nebenkosten: Betriebskosten - Ein Überblick
Kanzlei Finkenzeller & Kollegen | 20. August 2008 — Erschienen im “Tip” am 13.08.2008 Die Betriebskosten als „zweite Miete“ steigen Jahr für Jahr. Untersuchungen haben ergeben, …
Die Betriebskosten, auch gern die zweite Miete genannt!
Das Jahr geht zu Ende, die ungeliebten Betriebskostenabrechnungen werden zugestellt, froh ist, wer keine Nachzahlung in Höhe von z.B. 900,00 € leisten soll wie einige Mieter einer großen Wohnungsbaugesellschaft, denen angesichts der BK-Abrechnung das Lachen vergeht.
Da Berlin im Gegensatz zu anderen Gebieten Deutschlands in naher Zukunft einen Zuwachs der Bevölkerung verzeichnen wird, freuen sich die Vermieter, denn nach den Gesetzen der Marktwirtschaft steigen die Preise bei verstärkter Nachfrage. Die Berliner Angebotsmieten haben nach Angaben der Mietervereine eine Steigerung zwischen 8 und 14 % zu verzeichnen. Auch die Nebenkosten sind um 8 % gestiegen. Löhne und Gehälter steigen leider nicht im gleichen Ausmaß, nicht wenig Berliner Bedarfsgemeinschaften müssen beim Jobcenter die Übernahme der Betriebskosten beantragen. Im Fall der großen Wohnungsbaugesellschaft werden die Mieter im Anschreiben aufgefordert, im Falle der Inanspruchnahme von Leistungen das Schreiben unverzüglich dem zuständigen Sachbearbeiter vorzulegen. Der zuständige Sachbearbeiter war jedoch der Meinung, dass die Betriebskostenabrechnung zunächst einmal von einem Anwalt zu überprüfen ist, denn ihm drängte sich wohl der Eindruck auf, dass die in Rechnung gestellten Kosten oftmals dann sehr hoch sind, wenn die Allgemeinheit dafür aufkommen muss, und die Selbstzahler mangels preisgünstiger Alternativen keine andere Wahl haben, als zu zahlen.
Laut § 1 (1) der Betriebskostenverordnung sind Betriebskosten die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden. (2) Zu den Betriebskosten gehören nicht: 1. die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten), 2. die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten).
Eine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung muss die einzelnen Kostenarten enthalten und einen für den Laien begreifbaren Verteilerschlüssel angeben. Außerdem muss die Neben…
» Vollständiger ArtikelErschienen 4. November 2011 auf http://www.rechtsanwalt-robak.de.
Kanzlei Finkenzeller & Kollegen | 20. August 2008 — Erschienen im “Tip” am 13.08.2008 Die Betriebskosten als „zweite Miete“ steigen Jahr für Jahr. Untersuchungen haben ergeben, …
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