Die Betriebsgefahr der Motorräder ...

... ist anscheinend immer wieder ein willkommenes Vehikel, um Schmerzensgeld- bzw. Schadensersatzansprüche von Bikern zu kürzen oder sogar völlig abzubügeln.

Insidern ist noch die völlig abwegige Definition des LG Frankfurt/Main der Betriebsgefahr bei Motorradfahrern als grundsätzliches „Verschulden gegen sich selbst" in schlechter Erinnerung. Dieser Unfug wurde glücklicherweise vom OLG Frankfurt/Main kassiert.

Auf ein weiteres abschreckendes Beispiel dieser Art weist die Rechtslupe hin, den Beschluss 13 U 2/11 des OLG Stuttgart vom 8.4.2011:

Es ging um eine Kollision zwischen einem überholenden Biker mit einem nach links in einen Feldweg abbiegenden PKW. Der Biker soll leer ausgehen, auch und gerade wegen der Betriebsgefahr des Krads. Hierzu finden sich dann erhellende Erkenntnisse wie dieses:

(1) Nach der Rechtsprechung kann als ein die Betriebsgefahr eines Motorrads erhöhender Umstand grundsätzlich dessen Instabilität und die daraus resultierende Sturzgefahr in Betracht kommen, sofern und soweit sich diese nachweislich als Unfallursache ausgewirkt hat (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 839 ...). Entgegen der Ansicht der Berufung konnte das Landgericht hier ohne Rechtsfehler auf diesen Gesichtspunkt abstellen, auch wenn er letztlich nicht entscheidend ins Gewicht fällt.

„Sofern und soweit" - EBEN! Und wenn genau dieses hier nicht ersichtlich war, und explizit „auch nicht entscheidend ins Gewicht fällt" ist kaum verständlich, weshalb das LG dennoch „ohne Rechtsfehler auf diesen Gesichtspunkt abstellen" konnte.

Vielleicht hätte das Gericht beim BGH a.a.O. (VI ZR 221/08 vom o1.12.2009) einen Absatz davor nachlesen sollen, um den Inhalt der Betriebsgefahr zu verstehen:

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (m.w.N.) kommt bei der Bewertung der von einem Kraftrad ausgehenden Betriebsgefahr nicht etwa ganz allgemein dem Umstand wesentliche Bedeutung zu, dass dessen Fahrer selber nicht durch eine Karosserie geschützt ist. Die allgemeine Betriebsgefahr eines Fahrzeugs wird vor allem durch die Schäden bestimmt, die dadurch Dritten drohen. Dem Fahrer eines nach seiner Bauart für den Verkehr zugelassenen, in verkehrstüchtigem Zustand befindlichen Fahrzeugs kann bei der Abwägung nicht zur Last gelegt werden, dass er schon wegen dieser Bauart und der geringeren Eigensicherung, die ihm das Fahrzeug bietet, bei Zusammenstößen mit anderen Fahrzeugen Verletzungen in höherem Maße ausgesetzt ist als in einem Fahrzeug, das in dieser Hinsicht größere Sicherheit bietet (m.w.N.).

Aber das OLG Stuttgart setzt noch einen drauf:

Zutreffend geht das Landger…

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Themen: Olg Frankfurt , Olg Stuttgart
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 22. Juni 2011 auf http://ra-melchior.blog.de.

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