Die Besetzung des Verwaltungsbeirats der Wohnungseigentümergemeinschaft

Eine von § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG abweichende Besetzung des Verwaltungsbeirats entspricht nur dann einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer die Weichen für eine solche Wahl durch eine Vereinbarung im Sinne von § 10 Abs. 2 WEG gestellt oder aber der Wohnungseigentümergemeinschaft die Festlegung der Zahl der Beiratsmitglieder zur Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss zugewiesen haben.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Februar 2010 – V ZR 126/09

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Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 11. März 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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