Zur Darlegungslast bei extremen Schäden (hier: Weltvernichtung durch schwarzes Loch)
Rechtsanwalt News | 10. März 2010 — Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen Versuchsreihen am CERN als nicht zuässig abgewiesen. Der …
Verfassungsbeschwerde gegen Versuchsreihen am “CERN” unzulässig
Die Beschwerdeführerin, eine deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, versuchte per Eilantrag zum Verwaltungsgericht Köln, die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, gegen die Versuchsreihen der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung (Organisation Européenne pour la Recherche Nucléaire – CERN) einzuschreiten. I.E. Erfolglos.
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat diese Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht substantiiert darlegt, dass sie durch die ablehnenden Gerichtsentscheidungen in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt ist. Ein schlüssiger Vortrag der Beschwerdeführerin, der von ihr befürchtete Schaden werde eintreten, fehlt. Für die Darlegung der Möglichkeit eines solchen Schadenseintritts genügt es insbesondere nicht, Warnungen auf ein generelles Misstrauen gegenüber physikalischen Gesetzen, also gegenüber theoretischen Aussagen der modernen Naturwissenschaft zu stützen. Praktisch vernünftige Zweifel setzen wenigstens die Auseinandersetzung mit Gegenbeispielen, also Widerlegungsversuchen der jeweiligen Aussagen voraus. Namentlich im Bereich der theoretisch weit fortgeschrittenen Naturwissenschaften erfordern vernünftige Zweifel zudem ein hinreichendes fachliches Argumentationsniveau. Dabei kann man sich nicht wie die Beschwerdeführerin auf solche Hilfserwägungen beschränken, die ihrerseits mit dem bewährten, anerkannten Hintergrundwissen des jeweiligen Faches in Widerspruch stehen und nach ihrem eigenen Vortrag bislang weder wissenschaftlich publiziert, noch auch nur in Umrissen theoretisch ausgearbeitet sind.
Ebensowenig reicht es für einen schlüssigen Vortrag aus, dass die Beschwerdeführerin Schadensereignisse als mögliche Folge der Versuchsreihe ankündigt und diese Ankündigung damit zu begründen sucht, dass sich die Gefährlichkeit der Versuchsreihe eben in den von ihr für möglich gehaltenen Schadensereignissen manifestiere. Ein solches Vorgehen hinzunehmen hieße, Strategien zu ermöglichen, beliebige Forschungsanliegen durch entsprechend projektspezifische Warnungen zu Fall zu bringen.
Die Größe eines vermeintlichen Schadens hier die Vernichtung der Erde erlaubt keinen Verzicht auf die Darlegung, dass ein wenigstens hypothetisch denkbarer Zusammenhang zwischen der Versuchsreihe und dem Schadensereignis besteht.
Ob und inwiefern eine staatliche Schutzpflicht zugunsten Grundrechtsberechtigter auch in den Fällen besteht, in denen wie vorliegend die behauptete Gefahr von einer Internationalen Organisation ausgeht, an der Deutschland beteiligt ist, bedarf danach keiner Entscheidung.
Das Oberverwaltungsgericht konnte sich hier darauf beschränken, die von der Bundesregierung vorgenommene Einschätzung des Gefährdungspotentia…
» Vollständiger ArtikelErschienen 9. März 2010 auf http://stud-iur.org.
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