Ein Blick ins Gesetz...
Der stille Beobachter | 25. Oktober 2010 — Es gibt ein paar Sprüche, die jeder Jurist schon zigmal in seiner Karriere gehört hat. "Warum musst du denn so viel lernen? Steht …
Nach dem durchaus kritischen Echo auf meinen letzten Post, hier ein kleiner Nachtrag zur Thematik der Beschlussfähigkeit des Deutschen Bundestages bei der Gesetzgebung. Bundesgesetze werden nach Art. 77 I 1 GG vom Bundestag beschlossen. Dazu muss der Bundestag beschlussfähig sein. Diese richtet sich nach § 45 GOBT. Der BT ist demnach beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist (§ 45 I GOBT). Zu Klären ist also, wie viele Mitglieder der BT umfasst. Gibt es im Sachverhalt keine Angaben dazu, ergibt sich dies aus § 1 I BWG. Demnach besteht der Bundestag aus 598 Abgeordneten. Für die Praktiker: In der Realität kann sich diese Zahl durch sogenannte Überhangmandate (§ 6 V BWG) erhöhen. Momentan hat der BT 622 Mitglieder. Von diesen 598 müsste nun mehr als die Hälfte anwesend sein. Als kleine Hilfe kann man sich merken, dass in § 1 II BWG die Zahl der Kreiswahlvorschläge die Hälfte von 598 ist, was den Praktiker natürlich nicht weiterbringt, aber in einer nervenaufreibenden Klausur vielleicht nicht schadet. Kommt man nun zum Er…
» Vollständiger ArtikelErschienen 3. November 2010 auf http://stillerbeobachter.blogspot.com.
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