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Die Beschaffenheit einer Gefängniszelle und die Menschenwürde von Gefangenen

am 18.12.2006 von http://www.strafblog.de

Das OLG Karlsruhe hat in einem jetzt in StV 2006, 706 veröffentlichten Beschluss vom 9.1.2006 - 1 Ws 147/05 - festgestellt, dass die Unterbringung von 2 Gefangenen auf einer nur 9,09 Quadratmeter großen Zellen mit integrierter, nur durch einen Vorhang abgetrennter Toilette gegen die Menschenwürde verstößt. Es wies damit die Beschwerde des Justizminsteriums gegen einen inhaltlich gleichlautenden Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts zurück. Es entspreche inzwischen allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung, dass eine Missachtung der Menschenwürde vorliege, wenn eine Toilette nicht baulich abgetrennt oder gesondert entlüftet sei und wenn eine Bodenfläche von 12 Quadratmetern oder eine Luftraum von 16 Kubikmetern unterschritten werde.

Ähnlich lautet schon eine ausführlich Beschlussbegründung des OLG Hamm vom 25.1.2005 - 1 Vollz (Ws) 147/04 -, die im selben Heft des STRAFVERTEIDIGER auf Seite706ff. abgedruckt ist.

Autor: RA Rainer Pohlen

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