Die beiderseitig zu vertretende Unmöglichkeit
Die Ausgangslage ist einfach, das Problem an sich aber (und vor allem seit der Schuldrechtsreform) nicht: Wie sieht es bei der beiderseitig, also von Schuldner und Gläubiger zugleich, zu vertretenden Unmöglichkeit aus? Wie ist das zu lösen?
Der Ausgangspunkt ist folgender: Nehmen wir an, jemand kauft ein Auto (Stückkauf natürlich), bezahlt auch schon, macht aber vor der Übereignung eine Probefahrt, bei der es sowohl aufgrund eines Sachmangels aber auch aufgrund eines Fehlverhaltens des Käufers zum Untergang des Fahrzeugs kommt. Das Beispiel ist an den Haaren herbeigezogen, stammt aber nicht von mir, sondern von Faust in JuS 2001 ab Seite 133.
Wer bisher nur die “Standardfälle” zur Unmöglichkeit gepaukt hat, der steht hier vor einem Problem: Während nämlich der Anspruch auf die Leistung nach §275 I BGB untergeht, steht im §326 II BGB, dass der Anspruch auf die Gegenleistung (Kaufpreis!) dann nicht untergeht, wenn der Gläubiger für die Unmöglichkeit alleine oder weit überwiegend verantwortlich ist. Man muss nun wissen, dass “weit überwiegend” bei frühestens 80%, spätestens aber 90% Verantwortung vorliegt (nach Palandt). Bei einer Verteilung zu fast gleichen Anteilen zwischen Schuldner und Gläubiger ist das aber nicht möglich, so dass der §326 I BGB greift - das heisst, der Anspruch auf die Gegenleistung geht ebenfalls unter.
Wir haben also einen Fall der Unmöglichkeit, der von beiden Seiten zu vertreten ist. Einfach nur Leistung und Gegenleistung erlöschen zu lassen ist da ein bisschen wenig, schliesslich sind hier nicht nur beide Seiten verantwortlich für den Untergang, sondern somit haben auch beide Seiten (Aussagelogik) einen Schaden. Und genau da ist der Ansatzpunkt - denn wo ein Schaden ist, da ist der Schadensersatz naheliegend.
Es gibt, noch aus der Zeit vor der Schuldrechtsreform, zwei Ansätze, die sich früher gegenüber standen:
Man kann dem Gläubiger einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I,III, 283 BGB zugestehen. Zusätzlich dem Schuldner einen Anspruch auf die Gegenleistung, indem man trotzdem den §326 II BGB (notfalls analog) anwendet. Beide Ansprüche sind unter Anwendung des §254 BGB entsprechend dem Mitverschulden zu kürzen. Die andere Auffassung will dem Gläubiger Schadensersatz nach der Surrogationsmethode zugestehen, wieder nach §§280 I, III, 283 BGB - und diesen nach §254 BGB kürzen. Dem soll dann ein ungekürzter Gegenleistungsanspruch des Schuldner, wieder nach §326 II BGB gegenüberstehen.Jedenfalls vor der Schuldrechtsreform konnte man das noch vertreten, da ging es dann vor allem um die §§324, 325 a.F. BGB. Heute, nach der Schuldrechtsreform und dem eindeutigen §326 II BGB, der quasi ein Alleinverschulden des Gläubigers bei der Anwendung des §326 II BGB fordert, ist das aber nicht mehr möglich. Daher findet man zwar noch vereinzelt diese beiden Ansichten, aber heute wird eine dritte Ansicht vertreten, die auch sauberer ist: …
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