Die Bedeutung und Auswirkungen der Unterzeichnung eines Franchisevertrags für den Shop

Eigenständige Franchise Verträge sind im Tankstellengewerbe in der Minderzahl. Vereinigungen von mittelständischen Mineralölhändlern halten Muster für Ihre Mitglieder bereit (Beispiel: AVIA). A – Gesellschaften verwenden selbständige Franchise Verträge für Randsortimente des Shops, wie Bistro – Leistungen (Beispiel: ARAL – Pananino). Aber es finden sich allenthalben Vorschriften mit Bezug zu Franchise – Rechten und -Pflichten. Sie stecken nicht ausdrücklich als Franchise bezeichnet als unselbständige Vertragsklauseln in Vorschriften des Shops der Tankstellenverträge. In dieser unselbständigen Art finden sich Franchise Vorschriften neuerdings immer häufiger im Tankstellengewerbe. Danach hat der Shopeinkauf bei vorgegebenen Lieferanten zu erfolgen, wobei 90% des Shopeinkaufs (als Kernsortiment bezeichnet) bei den vorgegebenen Lieferanten zu tätigen ist. 10% des Einkaufs (als „lokales Sortiment“ bezeichnet) wird dem Shopbesitzer frei gestellt (Shell „RBA – Vertrag“). Das entspricht Grundsätzen des Franchise – Rechts, auch wenn es ausdrücklich nicht so bezeichnet wird.

Die praktischen Vorteile für die Mineralölgesellschaften liegen auf der Hand. Sie erhalten einen Teil der im freien Einkauf erzielbaren Einkaufsmargen und nehmen sich den Liquiditätsvorteil aus dem üblicherweise eingeräumten Zahlungsziel. Die praktischen Nachteile für den Shopbetreiber bestehen in der Margenverkürzung und der Pflicht zur sofortigen Bezahlung des Shopeinkaufs. Beides reicht nicht zur rechtlichen Begründung eines Shop – Franchise. Denn das Franchise – System, in dem ausnahmsweise die Beschränkung der kaufmännischen Freiheit gestattet ist, setzt umfangreiche Leistungen des Franchise – Gebers an den Franchise – Nehmer voraus. Das fehlt hier völlig.

Die in einem zulässigen Shop – Franchise – System zu erbringenden Leistungen des Franchise – Gebers zielen auf die Verbesserung der Verkaufsposition des Franchise – Nehmers ab. Es ist einleuchtend, dass ein größerer Shopumsatz und ein größerer Shopgewinn dem bezahlt werden muß, der wesentlich dazu beigetragen hat. Ein System, das lediglich den Griff in die Kasse des Shopbetreibers bemäntelt, ist nach wie vor rechtswidrig, selbst wenn es sich Franchise nennt oder Franchise – Vorschriften nachahmt.

Praktische Vorteile des Franchise – Systems im Shop sind nicht erkennbar. So fehlen die dauerhafte Betreuung und die erforderliche Bindungsintensität. Schon die umfangreiche rechtzeitige Einweisungs- und Aufklärungspflicht vor Vertragsschluss wird zumeist nicht erfüllt. Dabei hätte der Franchise – Geber die Konzeption des Franchise – Vertrags ausführlich darzulegen und die Erfolgsaussichten der Konzeption zu erläutern. Wann hat schon jemals eine Mineralölgesellschaft einem Tankstellenbetreiber eingehend dargelegt, worin die Konzeption ihres Shopfranchise – Systems besteht und in welchem Umfang der Shopumsatz aufgrund der künftigen Umsetzung der Konzep…

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Themen: Shell , Franchise , Gesellschaften

Erschienen 26. Mai 2011 auf http://www.raschindler.de/.

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