Die “Bedarfsgemeinschaft” und die “Versorgungsehe”
Das Bundessozialgerichts hat aktuell entschieden, dass - wegen des Bestehens einer - das Einkommen eines Ehepartners auch dann berücksichtigt
werden kann, wenn beide Eheleute bereits bei der Eheschließung vereinbart hatten, eine Ehe ohne räumlichen Lebensmittelpunkt
(gemeinsame Wohnung) zu führen.
Die 1954 geborene Klägerin stand im Bezug von Arbeitslosengeld II. Sie heiratete im Januar 2005 den 1936 geborenen H.-L. M. Die
Eheleute lebten auch nach der Eheschließung in ihren bisherigen Wohnungen, führten getrennte Haushalte und vereinbarten eine
Gütertrennung. Die Klägerin verbrachte ‑ wie bisher ‑ drei bis viermal in der Woche vormittags die Zeit bei ihrem Ehemann mit
Gesprächen, Spaziergängen und Fernsehen. Gelegentlich wurden gemeinsame Mahlzeiten eingenommen. Die Beklagte hob die laufende
Bewilligung von SGB II-Leistungen auf, weil sich unter Berücksichtigung der Pension des Ehemannes ein einzusetzendes Einkommen
ergebe, welches den Bedarf der Eheleute nach dem SGB II übersteige. Das Landessozialgericht hatte das klageabweisende Urteil des
Sozialgerichts geändert und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Durch die Heirat sei keine rechtserhebliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen eingetreten.
Das Bundessozialgericht hat den Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Die Voraussetzungen einer von der Klägerin
und ihrem Ehemann gebildeten Bedarfsgemeinschaft haben zum Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungsbescheids vorgelegen. Zur
Bedarfsgemeinschaft gehört nach § 7 Abs 3 Nr SGB II unter anderem
der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte. Aus den vom Landessozialgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die
Klägerin mit ihrem Ehemann ab der Eheschließung, dh seit dem 5. Januar 2005, eine Bedarfsgemeinschaft bildete. Der Senat geht
insoweit von den Grundsätzen aus, die zum familienrechtlichen Begriff des Getrenntlebens entwickelt worden sind. Für das
Getrenntleben im familienrechtlichen Sinne muss regelmäßig der nach außen erkennbare Wille eines Ehegatten hinzutreten, die häusliche
Gemeinschaft nicht herstellen zu wollen, weil er die eheliche Gemeinschaft ablehnt. In der vorliegenden Konstellation einer Ehe ohne
g…
» Vollständiger Artikel