Maskenbildner und Archäologe
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Ein Werbeunternehmen kann eine baurechtswidrige Werbung eines Anderen nicht verhindern, meint jedenfalls das Verwaltungsgericht Berlin.
Dort ist jetzt ein Unternehmen der Außenwerbung mit dem Ziel gescheitert, die Beseitigung einer im Auftrag der Stiftung Denkmalschutz errichteten Werbeanlage in Berlin-Charlottenburg zu erreichen. Einen entsprechenden Eilantrag hat das Verwaltungsgericht Berlin jetzt zurückgewiesen.
Die Stiftung Denkmalschutz befasst sich seit dem Jahr 2007 mit dem Bauvorhaben „Rekonstruktion der beiden Kandelaber am Charlottenburger Tor“; die Arbeiten sollen planmäßig im April 2010 abgeschlossen sein. Hierfür hat die Stiftung die beiden Kandelaber, die auf einem Postament der Größe 3,50 m x 3,50 m stehen, eingehaust. Das entsprechende Gerüst weist auf beiden Seiten der Straße eine Breite von je 20 m auf und ist mit regelmäßig wechselnden Werbeplanen bespannt. Die Werbefläche, die die Straße des 17. Juni überspannt, umfasst mindestens 1.660 m2. Die Stiftung ist im Besitz einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis, nicht aber einer Baugenehmigung. Die Vermarktungsrechte hat die Stiftung einem Konkurrenzunternehmen der Antragstellerin übertragen.
Die Antragstellerin hatte geltend gemacht, die Anlage stehe nicht mit dem Baurecht in Einklang. Überdies führten die der Stiftung seitens des Bezirksamts eingeräumten Vermarktungsrechte zu einer unzulässigen Wettbewerbsverzerrung. Die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts sah den Antrag als unzulässig an. Die Antragstellerin sei durch das Vorhaben nicht in eigenen Rechten verletzt. Weder sei sie baurechtlich als Nachbarin einzustufen, noch könne sie sich auf ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit berufen. Dies gelte auch für eine etwaige Verletzung (fern-)straßen- und haushaltsrechtlicher Vorschriften.
Das Verwaltungsgericht äußerte aber zugleich erhebliche Bedenken an der Zulässigkeit des Vorhabens. Es handele sich angesichts seiner Dimension und seines Zwecks nicht um ein baugenehmigungsfreies Baugerüst…
» Vollständiger ArtikelErschienen 3. Juli 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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