OLG Koblenz: Eine Badeente stellt nicht zwangsläufig ein Hygieneartikel dar
abmahnschutz24.de | 1. März 2011 — Badeenten, die als Fanartikel mit den jeweiligen Vereinsfarben oder ausgestattet mit einer Vibratorfunktion verkauft werden, …
Fanartikel, Erotikspielzeug oder Hygieneartikel – wo liegt die Zukunft der Badeente?
Spezielle Badeenten, die als Fanartikel oder Erotikspielzeug verkauft werden, müssen vom Verbraucher nicht zwangsläufig als Hygieneartikel angesehen werden. In einem jetzt vom Oberlandesgericht Koblenz entschiedenen wettbewerbsrechtlichen Beschwerdeverfahren verkaufte der Antragsteller über einen Online-Shop ausschließlich Badeenten der verschiedensten Art. Auch die Antragsgegnerin bot im maßgeblichen Zeitraum im Internet neben anderen Artikeln Badeenten an, von denen einige in den Vereinsfarben der Fußball-Bundesligavereine gefärbt und andere mit einer Vibratorfunktion ausgestattet waren. Die Antragsgegnerin schloss in ihrem Online-Shop das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Hygieneartikeln mit dem Hinweis aus: „Bitte beachten Sie, dass (…) entsiegelte Hygieneartikel vom Rückgaberecht ausgeschlossen sind.“
Der Antragsteller war der Ansicht, auch die von der Antragsgegnerin angebotenen Badeenten seien Hygieneartikel, dürften aber nicht von der Rückgabe ausgeschlossen werden. Daher sei die Formulierung des Ausschlusses auf der Homepage der Antragsgegnerin wettbewerbswidrig und müsse verboten werden. Diesen Antrag hatte das erstinstanzlich mit der Klage befasste Landgericht Trier zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht Koblenz sah die Hygiene jedoch nicht tangiert und entschied, dass es in diesem Fall gar nicht darauf ankomme, ob entsiegelte Hygieneartikel vom allgemeinen Widerrufsrecht ausgenommen werden dürften oder nicht.
Denn der Antragsteller habe nicht hinreichend belegt, dass die von der Antragsgegnerin vertriebenen Badeenten nach dem Verständnis der Verbraucher wirklich als Hygieneartikel anzusehen…
» Vollständiger ArtikelErschienen 28. Februar 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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