Die Außenhaftung des stillen Gesellschafters

Ein atypischer stiller Gesellschafter, der im Gesellschaftsvertrag hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten einem Kommanditisten gleichgestellt ist, haftet allein deswegen noch nicht für die Verbindlichkeiten des Inhabers des Handelsgeschäfts nach §§ 128, 171 HGB; eine solche Außenhaftung erfordert einen darüber hinausgehenden besonderen Haftungsgrund.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. März 2010 – II ZR 249/08

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Themen: Bundesgerichtshof , Stiller Gesellschafter , Stille Gesellschaft , Außenhaftung
Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht

Erschienen 6. Juli 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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