die Ausschlussfristen im Bundesrahmentarifvertrag Bau- und schon ist der Lohn verfallen!

die Ausschlussfristen im Bundesrahmentarifvertrag Bau- und schon ist der Lohn verfallen!

Normalerweise finden Tarifverträge auf Arbeitsverhältniss erst dann Anwendung, wenn beide Parteien – also sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer tarifgebunden sind (das heißt jeweils Mitglied im Arbeitgeberverband bzw. in der Gewerkschaft sind), wobei die Arbeitgeber die Leistungen aus dem Tarifvertrag meist auch auf alle “Nichtgewerkschaftler” ausdehen (aus welchen Grund kann man sich ja vorstellen). Anders ist dies bei den sog. allgemeinverbindlichen Tarfiverträgen. Diese gelten unmittelbar und finden auf alle Arbeitsverhältnisse – meist innerhalb einer bestimmten Branche – Anwendung. Das bekannteste Beispiel ist hier der sog. Bundesrahmentarifvertag für das Baugewerbe, abgekürzt BRTV-Bau. Solche allgemeinverbindlichen Tarifverträge, wie auch der Bundesrahmentarifvertag für das Baugewerbe, gewähren den Arbeitnehmern viele Vorteile, so z.B. einen bestimmten Mindestlohn. Allerdings sind mit der Anwendung des Bundesrahmentarifvertag für das Baugewerbe auch Nachteile für den Arbeitnehmer (auch die kurze Kündigungsfrist von 6 Tagen in § 12) verbunden, nämlich die sog. Ausschlussfristen.

Ausschlussfristen im BRTV-Bau

Ausschlussfristen (Verwirkungsfrsten, Verfallsfristen oder Präklusivfristen genannt) sind Fristen, deren Nichteinhaltung dazu führt, dass ein Anspruch verfällt und nicht mehr geltend gemacht werden kann. Der Sinn und der Zweck von Ausschlussfristen besteht darin den Arbeitgebern und Arbeitnehmern schnell und umfassend einen Überblick über das Bestehen von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zu verschaffen. Sie dienen deshalb der Rechtsklarheit und dem Rechtsfrieden. Die Ausschlussfristen können sich auch in Arbeitsverträgen befinden, werden dort aber strenger kontrolliert (so ist eine kurze Frist von weniger als 3 Monaten im Arbeitsvertrag unwirksam)

So auch im Bundesrahmentarifvertrag Bau. In § 15 des BRTV-Bau ist folgendes geregelt:

§ 15 Ausschlussfristen 1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden; besteht bei Ausscheiden des Arbeitnehmers ein Arbeitszeitguthaben, beträgt die Frist für dieses Arbeitszeitguthaben jedoch sechs Monate. 2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens. § 15 Ausschlussfristen 1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden; besteht bei Ausscheiden des Arbeitnehmers ein Arbeitszeitguthaben, beträgt die Frist für dieses Arbeitszeitguthaben jedoch sechs Monate. 2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.

Es handelt sich bei den Ausschlussfrist nach dem BRTV-Bau um eine sog. doppelte Ausschlussfrist. Diese besteht aus zwei Teilen:

Der erste Absatz schreibt vor, dass alle Anssprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn diese nicht innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.

Fällig ist der Arbeitslohn im Baugewerbe spätestens am 15. des Folgemonats. Wichtig ist hier auch die schriftliche Geltendmachung. Dies muss der Arbeitnehmer im späteren Przosse vor dem Arbeitsgericht nachweisen. Behauptet der Arbeitgeber er habe kein Schreiben bekommen, muss der Arbeitnehmer den rechtzeitigen Zugang nachweisen, was ein Problem sein kann. Die sicherste Zustellung ist nicht die Zustellung per Einschreiben/Rückschein, sondern der Einwurf des Schreibens in den Briefkasten des Arbeitgebers per Zeugen (wenn dieser den Inhalt des Schreibens kennt!).

Die zweite Stufe regelt, dass dann innerhalb zweier weiterer Monate Klage eingereicht werden muss. Für den Kündigungsschutzprozess gelten hier Ausnahmen.

Wird eine der beiden Fristen versäumt, muss das Gericht die Klage, z.B. auf Arbeitslohn abweisen. Das Arbeitsgericht berücksichtigt die Ausschlussfrist von Amts wegen.

Der Arbeitnehmer muss die Frist des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe -BRTV-Bau – nicht zweistufig geltend machen. Er kann auch sofort klagen und muss den Arbeitnehmer nicht erst schriftlich auffordern.

In der Ausschlussfrist des BRTV-Bau ist die Rede ist von “allen beidseitigen Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis” davon nicht erfasst sind nach der Rechtsprechung z.B. Urlaubsansprüche und Ansprüche auf Abgeltung von Urlaub.

Aufgrund dieser Ausschlussfrist sollte man im Bau z.B. den Arbeitslohn zügig einklagen und aus Sicherheitsgründen nicht die Frist bis auf den letzten Tag ausschöpfen.

Anwalt A. Martin – Arbeitsrecht Berlin

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Erschienen 16. Juni 2009 auf http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com.

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