Die Auskunftspflicht bei Verdacht auf Markenverletzung
Wird von einem mutmaßlichen Gläubiger ein Verstoß gegen immaterielle Rechte festgestellt, wird dieser dagegen vorgehen wollen. Dabei
bietet sich dem Gläubiger grundsätzlich die Möglichkeit, gegen verschiedene eigenständige Personen oder Unternehmen vorzugehen. So
kann der eine beispielsweise als Täter in Anspruch genommen werden, der andere eventuell als sogenannter Störer, wenn diesem eine
Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann. Insbesondere in Fällen, die sich im Internet abspielen, kann dies durchaus relevant
werden, wenn der eigentliche Täter nur schwer zu ermitteln ist. Dann kann es sich empfehlen, gegen einen Dritten vorzugehen, um an
die notwendigen Daten zu gelangen. Dies soll mit dem nachfolgenden Fall gezeigt werden.
1. Das Landgericht Magdeburg entschied jetzt einen Fall, bei dem es darum ging, dass ein Dritter auf einer Onlinehandelsplattform
verschiedene Waren anbot. Dabei waren in den Angeboten insbesondere die Bankdaten des Verkäufers angegeben. Diese Angebote selbst
stellten mutmaßliche Fälschungen dar, die damit auch gleichzeitig gegen bestehende Markenrechte verstießen. Dies kam dem Inhaber der
Markenrechte zur Kenntnis. Nun wandte sich der Inhaber der Markenrechte nicht an den verkaufenden Dritten, sondern an die abwickelnde
Bank und verlangte Auskunft über die Konto- und Adressdaten des Inhabers. Dies allerdings lehnte die Bank unter Hinweis auf das
Zeugnisverweigerungsrecht ab. Deshalb machte der Inhaber der Markenrechte den Anspruch gerichtlich geltend.
2. Das Landgericht Magdeburg hat mit Urteil vom 28.09.2011 unter dem Aktenzeichen 7 O 545/11 die Bank zur Herausgabe der
entsprechenden Daten verpflichtet. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass dem Inhaber der Markenrechte ein markenrechtlicher
Auskunftsanspruch gemäß § 19 Abs. 2, Abs. 3 MarkenG zustehe. Es handle sich nach Ansicht des Gerichts um eine Markenverletzung. Zudem
habe die Beklagte durch das Bereitstellen des Kontos, über den der Zahlungsverkehr zwischen dem Dritten abgewickelt werde, eine
Dienstleistung bereitgestellt, so dass diese für eine rechtsverletzende Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bereit
gestellt werde. Dabei sei der Begriff der rechtsverletzenden Tätigkeit so auszulegen, dass diese schon mit dem des gefälschten Artikels zum Verkauf beginne. Zudem könne sich die
Bank nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, da eine vertraglich übernommene Verpflichtung, dass Bankgeheimnis zu wahren,
hierfür nicht ausreiche.
3. Durch das Vorgehen konnten also die relevanten Daten ermit…
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